Grundlagen der Kautionsrückzahlung
Der Auszug ist geschafft, die neue Wohnung bezogen, der Nachsendeantrag gestellt – und dann das: Wochen vergehen, aber von der Kaution fehlt jede Spur. Stattdessen kommt vielleicht ein Schreiben mit fadenscheinigen Begründungen, warum der Vermieter das Geld einbehält. Ein Kratzer im Parkett, der schon beim Einzug da war. Angeblich nicht gezahlte Nebenkosten. Oder einfach gar keine Reaktion. Diese Situation kennen unzählige Mieter – und sie müssen das nicht hinnehmen.
Die Mietkaution ist eine Sicherheitsleistung, die Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses an den Vermieter zahlen. Sie dient als finanzielle Absicherung für den Fall, dass der Mieter seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt. Das können ausstehende Mietzahlungen sein, nicht bezahlte Nebenkostenabrechnungen oder auch Schäden an der Mietsache, die über die normale Abnutzung hinausgehen. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 551 BGB, der die Mietkaution auf maximal drei Nettokaltmieten begrenzt.
Zweck und rechtliche Einordnung der Mietkaution
Die Kaution ist treuhänderisch zu verwalten, das bedeutet: Der Vermieter darf das Geld nicht einfach auf sein Girokonto einzahlen und für eigene Zwecke verwenden. Er muss es getrennt von seinem Vermögen anlegen, üblicherweise auf einem Sparkonto mit dreimonatiger Kündigungsfrist. Die erwirtschafteten Zinsen stehen dem Mieter zu und erhöhen den Rückzahlungsanspruch. Bei Beendigung des Mietverhältnisses entsteht grundsätzlich ein Anspruch auf vollständige Rückzahlung – vorausgesetzt, es bestehen keine berechtigten Gegenforderungen des Vermieters.
Wichtig zu verstehen: Die Kaution ist kein Geschenk an den Vermieter und auch keine Gebühr für das Mietverhältnis. Sie bleibt Eigentum des Mieters und wird lediglich als Sicherheit hinterlegt. Der Vermieter hat kein Recht, ohne konkrete Gründe darauf zuzugreifen. Selbst wenn er während des laufenden Mietverhältnisses Ansprüche geltend machen möchte, darf er sich nicht einfach aus der Kaution bedienen – jedenfalls nicht ohne Zustimmung des Mieters oder einen rechtskräftigen Titel.
Wann entsteht der Rückzahlungsanspruch?
Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution entsteht mit Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Mietsache. Das bedeutet konkret: Sobald die Wohnungsschlüssel übergeben wurden und das Mietverhältnis offiziell beendet ist, beginnt die Uhr zu ticken. Der Vermieter kann sich nicht darauf berufen, dass der Mieter noch nicht abgemeldet ist oder dass noch Möbel in der Wohnung stehen – entscheidend ist die vollständige Rückgabe der Schlüssel und damit der Besitz an der Wohnung.
Ein häufiger Irrtum: Viele Mieter glauben, sie könnten die letzte Monatsmiete einfach mit der Kaution verrechnen und nicht mehr zahlen. Das ist jedoch nicht zulässig. Die Kaution steht dem Vermieter als Sicherheit bis zum Ende des Mietverhältnisses zu, und der Mieter hat keinen Anspruch auf vorzeitige Verrechnung. Wer die letzten Mieten nicht zahlt, riskiert rechtliche Schritte – und gibt dem Vermieter gleichzeitig einen legitimen Grund, die Kaution einzubehalten.
Fristen für die Rückzahlung der Kaution
Eine der häufigsten Fragen lautet: Wie lange darf der Vermieter die Kaution eigentlich behalten? Die Antwort ist rechtlich nicht ganz so einfach, wie viele Mieter sich das wünschen würden. Eine starre gesetzliche Frist existiert nämlich nicht. Stattdessen spricht die Rechtsprechung von einer „angemessenen Prüfungsfrist", die dem Vermieter zusteht, um mögliche Ansprüche gegen den Mieter zu prüfen und geltend zu machen.
In der Praxis haben sich durch die Rechtsprechung jedoch klare Richtwerte herausgebildet. Als allgemein anerkannt gilt eine Prüfungsfrist von drei bis sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses. In dieser Zeit kann der Vermieter prüfen, ob Schäden an der Wohnung vorliegen, ob die letzte Nebenkostenabrechnung noch ausstehende Forderungen enthält und ob alle Mieten vollständig gezahlt wurden.
Die angemessene Prüfungsfrist des Vermieters
Die Länge der Prüfungsfrist hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei einem unkomplizierten Mietverhältnis ohne Schäden und mit vollständig bezahlten Mieten ist eine Frist von drei Monaten in der Regel ausreichend. Hat der Vermieter jedoch berechtigte Gründe zur Annahme, dass noch Forderungen bestehen könnten – etwa weil die Nebenkostenabrechnung noch nicht erstellt wurde – kann sich die Frist auf sechs Monate verlängern.
Ein besonderer Fall liegt vor, wenn die Betriebskostenabrechnung noch aussteht. Der Vermieter hat nach § 556 Abs. 3 BGB zwölf Monate Zeit, die Betriebskostenabrechnung zu erstellen. Da aus dieser Abrechnung noch Nachforderungen entstehen können, dürfen Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution bis zur Erstellung der Abrechnung einbehalten. Dieser Einbehalt muss jedoch verhältnismäßig sein – üblicherweise werden drei bis vier Monatsvorauszahlungen als angemessen betrachtet.
Praxis-Tipp: Rückzahlung aktiv einfordern
Warten Sie nicht passiv ab, bis der Vermieter von sich aus aktiv wird. Fordern Sie die Kaution schriftlich zurück, sobald sechs Monate seit dem Auszug vergangen sind. Setzen Sie eine konkrete Frist von zwei Wochen und kündigen Sie an, bei Nichtzahlung rechtliche Schritte einzuleiten. Ein solches Schreiben per Einschreiben mit Rückschein dokumentiert Ihre Forderung und setzt den Vermieter unter Zugzwang.
Verjährung des Kautionsanspruchs
Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mieter davon Kenntnis erlangt hat. Endet das Mietverhältnis beispielsweise im März 2024, beginnt die Verjährung am 31. Dezember 2024 und endet am 31. Dezember 2027.
Diese Frist ist großzügig bemessen, dennoch sollten Mieter nicht zu lange warten. Je mehr Zeit vergeht, desto schwieriger wird es, Beweise zu sichern und Ansprüche durchzusetzen. Außerdem kann der Vermieter in der Zwischenzeit insolvent werden oder versterben, was die Durchsetzung erheblich erschwert. Zeitnahes Handeln ist daher immer empfehlenswert.
Berechtigte Abzüge von der Mietkaution
Nicht jede Kürzung der Kaution ist automatisch unrechtmäßig. Es gibt durchaus Situationen, in denen der Vermieter berechtigt ist, Teile der Kaution einzubehalten oder mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Für Mieter ist es daher wichtig zu wissen, welche Abzüge sie akzeptieren müssen – und gegen welche sie sich wehren können.
Grundsätzlich gilt: Der Vermieter darf die Kaution nur für Forderungen verwenden, die im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen. Dazu gehören ausstehende Mietzahlungen, nicht beglichene Nebenkostennachzahlungen und Schadensersatzansprüche wegen Beschädigungen der Mietsache. Allerdings muss der Vermieter diese Forderungen konkret beziffern und nachweisen können.
Schäden an der Mietsache
Schäden, die über die normale Abnutzung hinausgehen, berechtigen den Vermieter zum Einbehalt. Doch was ist normale Abnutzung und was ein Schaden? Diese Abgrenzung sorgt regelmäßig für Streit. Als normale Abnutzung gelten beispielsweise leichte Verfärbungen von Tapeten, kleine Dübellöcher in den Wänden, Laufspuren auf Teppichböden oder minimale Gebrauchsspuren an Türgriffen. All dies muss der Vermieter hinnehmen, ohne die Kaution kürzen zu dürfen.
Echte Schäden hingegen sind etwa zerbrochene Fliesen, große Löcher in Wänden, Brandflecken auf dem Parkett, defekte Sanitäranlagen durch unsachgemäßen Gebrauch oder mutwillige Beschädigungen. Hier kann der Vermieter die Reparaturkosten von der Kaution abziehen. Allerdings muss er den Schaden nachweisen und die Kosten angemessen beziffern. Überhöhte Handwerkerrechnungen oder pauschale Schätzungen sind nicht hinzunehmen.
Beispiel: Streit um Wandfarbe
Ein Mieter hatte seine Wohnung in einem kräftigen Rot gestrichen. Bei Auszug verlangte der Vermieter die Kosten für einen Neuanstrich in Höhe von 1.800 Euro und behielt die Kaution entsprechend ein. Der Mieter wehrte sich: Er hatte die Wände ursprünglich weiß vorgefunden und bei Auszug ordnungsgemäß mit weißer Dispersionsfarbe überstrichen. Das Rot schimmerte jedoch leicht durch. Das Gericht entschied: Der Mieter hatte seine Pflicht erfüllt, indem er ordnungsgemäß gestrichen hatte. Dass die Farbe durchschimmerte, lag an der besonderen Deckkraft-Problematik und stellte normale Abnutzung dar. Die Kaution musste vollständig zurückgezahlt werden.
Mietrückstände und Nebenkostennachforderungen
Bei ausstehenden Mietzahlungen ist die Rechtslage eindeutig: Der Vermieter darf die Kaution zur Begleichung verwenden. Das gilt auch für rechtskräftige Nebenkostennachforderungen. Problematischer wird es, wenn die letzte Nebenkostenabrechnung noch aussteht. Hier darf der Vermieter einen angemessenen Teil einbehalten – aber eben nur einen angemessenen Teil, nicht die gesamte Kaution.
Die Höhe des berechtigten Einbehalts richtet sich nach den zu erwartenden Nachforderungen. Als Orientierung dienen die Nebenkostenvorauszahlungen der letzten Abrechnungsperiode. Lagen die tatsächlichen Kosten regelmäßig über den Vorauszahlungen, kann ein Einbehalt von drei bis vier Monatsvorauszahlungen gerechtfertigt sein. War das Mietverhältnis hingegen unauffällig und lagen die Kosten stets im Rahmen, ist ein vollständiges Einbehalten der Kaution nicht gerechtfertigt.
Unrechtmäßige Verweigerung der Kautionsrückzahlung
Leider kommt es in der Praxis häufig vor, dass Vermieter die Kaution ohne berechtigten Grund einbehalten oder mit vorgeschobenen Argumenten die Rückzahlung verweigern. Manche hoffen darauf, dass der Mieter den Aufwand einer rechtlichen Auseinandersetzung scheut. Andere sind schlicht nicht liquide und können das Geld nicht aufbringen. Für Mieter ist es wichtig, solche unrechtmäßigen Verweigerungen zu erkennen und angemessen zu reagieren.
Typische Fälle unrechtmäßiger Verweigerung sind das Behaupten von Schäden, die bereits bei Einzug vorhanden waren, das Aufrechnen mit verjährten Forderungen, pauschale Abzüge ohne konkrete Begründung oder das schlichte Ignorieren von Rückzahlungsforderungen. In all diesen Fällen steht der Mieter nicht schutzlos da – er kann sich wehren und hat gute Erfolgsaussichten.
Häufige Vorwände und ihre Entkräftung
Ein beliebter Vorwand ist der Verweis auf angebliche Schönheitsreparaturen. Vermieter behaupten dann, die Wohnung sei nicht ordnungsgemäß renoviert worden und behalten die Kaution für einen Malerbetrieb ein. Doch Vorsicht: Viele Schönheitsreparaturklauseln in Mietverträgen sind unwirksam. Starre Fristenpläne, Quotenklauseln oder Endrenovierungsklauseln wurden von der Rechtsprechung vielfach für ungültig erklärt. War die Klausel im Mietvertrag unwirksam, schuldet der Mieter gar keine Renovierung – und der Vermieter darf nichts einbehalten.
Ein weiterer häufiger Vorwand sind angebliche Schäden an Geräten oder Einrichtungsgegenständen. Hier gilt: Der Vermieter muss beweisen, dass der Schaden vom Mieter verursacht wurde und nicht bereits vorher bestand oder durch normale Alterung entstanden ist. Bei einem zehn Jahre alten Kühlschrank kann der Vermieter nicht den Neupreis verlangen, selbst wenn das Gerät defekt ist. Es gilt der Zeitwert, und bei vielen Gegenständen ist dieser nach Jahren der Nutzung praktisch bei null.
Checkliste: Anzeichen für unrechtmäßige Einbehaltung
- Der Vermieter nennt keine konkreten Gründe für den Einbehalt
- Behauptete Schäden waren bereits im Übergabeprotokoll dokumentiert
- Die Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag ist nachweislich unwirksam
- Der Vermieter verlangt Neupreise für alte Gegenstände
- Mehr als sechs Monate sind ohne nachvollziehbare Begründung vergangen
- Der Vermieter reagiert auf schriftliche Anfragen nicht
- Die behaupteten Kosten übersteigen marktübliche Preise deutlich
Beweislast und Dokumentationspflichten
Grundsätzlich trägt der Vermieter die Beweislast für Forderungen, die er gegen die Kaution aufrechnen möchte. Er muss nachweisen, dass Schäden vorliegen, dass diese vom Mieter verursacht wurden und welche Kosten für die Beseitigung anfallen. Das gilt auch für angebliche Reinigungskosten oder Entsorgungskosten. Ohne Belege – Handwerkerrechnungen, Kostenvoranschläge, Fotos – kann der Vermieter keine Abzüge vornehmen.
Umgekehrt ist der Mieter gut beraten, selbst für Dokumentation zu sorgen. Das Übergabeprotokoll bei Einzug und Auszug ist dabei das wichtigste Beweismittel. Fotos und Videos vom Zustand der Wohnung ergänzen die Dokumentation. Wer bei Auszug keine Übergabe mit Protokoll durchgeführt hat, steht im Streitfall schlechter da – aber nicht chancenlos. Der Vermieter muss trotzdem seine Forderungen beweisen können.
Vorgehen bei Problemen mit der Rückzahlung
Wenn der Vermieter die Kaution nicht zurückzahlt, sollten Mieter strukturiert vorgehen. Überstürztes Handeln ist ebenso wenig hilfreich wie passives Abwarten. Ein systematisches Vorgehen erhöht die Erfolgschancen und dokumentiert gleichzeitig die eigene Bemühung um eine außergerichtliche Lösung – was im Streitfall vor Gericht positiv gewertet wird.
Der erste Schritt ist immer die schriftliche Aufforderung zur Rückzahlung. Diese sollte per Einschreiben mit Rückschein erfolgen, um den Zugang beweisen zu können. Im Schreiben werden die Fakten dargelegt: Datum der Wohnungsübergabe, Höhe der eingezahlten Kaution, Aufforderung zur Rückzahlung auf ein konkret benanntes Konto und eine angemessene Frist von zwei Wochen. Der Ton sollte sachlich, aber bestimmt sein.
Außergerichtliche Schritte zur Durchsetzung
Reagiert der Vermieter nicht oder lehnt die Zahlung ab, folgt ein zweites Schreiben. Dieses ist deutlicher formuliert und kündigt rechtliche Schritte an. Hier kann bereits erwähnt werden, dass bei weiterem Verzug Verzugszinsen und Mahnkosten geltend gemacht werden. Manche Vermieter lenken spätestens jetzt ein, weil sie die Kosten eines Rechtsstreits scheuen.
Eine weitere Option ist die Einschaltung eines Mietervereins, sofern eine Mitgliedschaft besteht. Die Rechtsberatung des Mietervereins kann die Korrespondenz übernehmen und hat oft mehr Durchsetzungskraft als ein einzelner Mieter. Auch die Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten kommt in Betracht – in vielen Gemeinden existieren solche Stellen, die kostengünstig vermitteln.
Praxis-Tipp: Musterschreiben zur Kautionsrückforderung
Ein wirksames Rückforderungsschreiben enthält folgende Elemente: Ihre vollständige Adresse, die Adresse des Vermieters, das Datum, einen Betreff mit Nennung der Wohnungsadresse, die genaue Höhe der eingezahlten Kaution, das Datum der Wohnungsübergabe, Ihre Bankverbindung für die Überweisung, eine Frist von 14 Tagen und den Hinweis auf rechtliche Schritte bei Nichtzahlung. Vergessen Sie nicht, das Schreiben per Einschreiben zu versenden und den Rückschein aufzubewahren.
Mahnung und Fristsetzung
Die Fristsetzung ist ein wichtiges rechtliches Instrument. Mit Ablauf der gesetzten Frist gerät der Vermieter in Verzug, sofern er nicht vorher schon in Verzug war. Der Verzug hat rechtliche Konsequenzen: Ab diesem Zeitpunkt schuldet der Vermieter Verzugszinsen und muss gegebenenfalls für Verzugsschäden aufkommen. Die Frist muss angemessen sein – bei einer Geldforderung gelten zwei Wochen als ausreichend.
Eine förmliche Mahnung ist nach aktuellem Recht nicht zwingend erforderlich, um Verzug auszulösen. Bereits mit der Fälligkeit der Forderung und dem fruchtlosen Verstreichenlassen von 30 Tagen nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung tritt Verzug ein. Dennoch ist eine ausdrückliche Mahnung empfehlenswert, da sie die Ernsthaftigkeit der Forderung unterstreicht und dem Vermieter eine letzte Chance zur Zahlung gibt.
Zinsen und Verzugsschäden bei verspäteter Rückzahlung
Neben dem eigentlichen Kautionsbetrag können Mieter bei verspäteter Rückzahlung weitere Ansprüche geltend machen. Diese zusätzlichen Forderungen sind kein Geschenk des Gesetzgebers, sondern dienen als Ausgleich für den erlittenen Nachteil und als Sanktion für das vertragswidrige Verhalten des Vermieters. Viele Mieter wissen nicht, dass ihnen diese Ansprüche zustehen – und verschenken damit bares Geld.
Die wichtigsten zusätzlichen Ansprüche sind die Zinsen aus der Anlage der Kaution während des Mietverhältnisses, die Verzugszinsen nach Fälligkeit der Rückzahlung sowie gegebenenfalls weitere Verzugsschäden. Diese Positionen können sich durchaus summieren, besonders wenn der Vermieter die Kaution über einen längeren Zeitraum unrechtmäßig einbehält.
Anlagezinsen während des Mietverhältnisses
Der Vermieter ist verpflichtet, die Kaution verzinslich anzulegen. Die erwirtschafteten Zinsen stehen dem Mieter zu und erhöhen den Rückzahlungsanspruch. Bei der Abrechnung muss der Vermieter daher nicht nur den ursprünglich eingezahlten Betrag zurückzahlen, sondern auch die angefallenen Zinsen. In Zeiten niedriger Zinsen ist dieser Betrag zwar überschaubar, aber dennoch nicht zu vernachlässigen.
Hat der Vermieter die Kaution nicht ordnungsgemäß angelegt – etwa indem er sie auf sein privates Girokonto eingezahlt hat – schuldet er dennoch Zinsen. Der Mieter kann dann den banküblichen Zinssatz für Spareinlagen verlangen. Der Vermieter darf nicht davon profitieren, dass er seiner gesetzlichen Pflicht zur getrennten Anlage nicht nachgekommen ist.
Verzugszinsen bei verspäteter Rückzahlung
Befindet sich der Vermieter mit der Rückzahlung in Verzug, schuldet er Verzugszinsen. Für Verbraucher beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz wird halbjährlich von der Deutschen Bundesbank festgelegt und veröffentlicht. Bei einer Kaution von beispielsweise 2.000 Euro und einer Verzugsdauer von sechs Monaten kommen so schnell mehrere hundert Euro zusammen.
Die Verzugszinsen beginnen mit dem Tag nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist zu laufen und enden mit dem Tag der tatsächlichen Zahlung. Sie werden taggenau berechnet. Diese Zinsen sind ein zusätzlicher Anspruch zum eigentlichen Kautionsbetrag und müssen gesondert geltend gemacht werden. In einer gerichtlichen Klage werden sie üblicherweise als Nebenforderung mit aufgenommen.
Beispiel: Berechnung von Verzugszinsen
Eine Mieterin hatte eine Kaution von 1.800 Euro gezahlt. Nach dem Auszug im Januar forderte sie die Rückzahlung mit Frist bis Ende Juli. Der Vermieter reagierte nicht. Erst nach einer Klage zahlte er im Februar des Folgejahres. Die Mieterin konnte neben der Kaution auch Verzugszinsen für sieben Monate Verzug geltend machen. Bei einem Verzugszinssatz von etwa acht Prozent ergab dies zusätzliche Zinsen von rund 85 Euro. Hinzu kamen die Anlagezinsen aus dem dreijährigen Mietverhältnis sowie die Erstattung ihrer vorgerichtlichen Kosten.
Gerichtliche Durchsetzung der Kautionsrückzahlung
Wenn alle außergerichtlichen Bemühungen scheitern, bleibt der Gang zum Gericht. Viele Mieter scheuen diesen Schritt aus Angst vor hohen Kosten oder langwierigen Verfahren. Diese Sorge ist jedoch oft unbegründet. Bei klarer Rechtslage und vollständiger Dokumentation sind die Erfolgsaussichten gut, und die Kosten überschaubar – zumal der unterlegene Vermieter sie am Ende tragen muss.
Für die gerichtliche Durchsetzung stehen verschiedene Wege zur Verfügung: der Mahnbescheid, die reguläre Klage vor dem Amtsgericht oder in einfachen Fällen das schriftliche Verfahren. Welcher Weg der richtige ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab – insbesondere davon, ob der Vermieter die Forderung dem Grunde nach bestreitet oder nur nicht zahlt.
Das gerichtliche Mahnverfahren
Das Mahnverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren zur schnellen Durchsetzung unbestrittener Geldforderungen. Der Mieter beantragt beim zuständigen Mahngericht einen Mahnbescheid, der dem Vermieter zugestellt wird. Legt der Vermieter keinen Widerspruch ein, kann der Mieter einen Vollstreckungsbescheid beantragen, der einem Urteil gleichsteht und zur Zwangsvollstreckung berechtigt.
Der Vorteil des Mahnverfahrens liegt in den geringen Kosten und der schnellen Durchführung. Die Gerichtskosten für einen Mahnbescheid betragen nur einen Bruchteil der Kosten einer regulären Klage. Außerdem muss der Anspruch nicht begründet werden – es genügt die bloße Behauptung der Forderung. Der Nachteil: Legt der Vermieter Widerspruch ein, wird das Verfahren in ein reguläres Klageverfahren übergeleitet, und die erhoffte Abkürzung entfällt.
Klage vor dem Amtsgericht
Bei streitigen Forderungen oder wenn ein Widerspruch im Mahnverfahren erwartet wird, ist die direkte Klage vor dem Amtsgericht der bessere Weg. Für Mietstreitigkeiten ist unabhängig vom Streitwert das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. Die Klage muss die Forderung begründen und Beweismittel benennen – Mietvertrag, Übergabeprotokolle, Schriftverkehr, Fotos.
Die Kosten eines Gerichtsverfahrens setzen sich aus Gerichtsgebühren und gegebenenfalls Anwaltskosten zusammen. Die Gerichtsgebühren richten sich nach dem Streitwert, also der Höhe der eingeklagten Kaution. Bei einem Streitwert von 2.000 Euro liegen die Gerichtskosten bei wenigen hundert Euro. Entscheidend: Wer den Prozess verliert, trägt die Kosten. Bei klarer Rechtslage zugunsten des Mieters ist das Kostenrisiko daher überschaubar.
Praxis-Tipp: Prozesskostenhilfe prüfen
Mieter mit geringem Einkommen können Prozesskostenhilfe beantragen. Diese übernimmt die Gerichtskosten und gegebenenfalls auch die eigenen Anwaltskosten. Die Bewilligung hängt von den wirtschaftlichen Verhältnissen ab und davon, ob die Klage Aussicht auf Erfolg hat. Der Antrag kann zusammen mit der Klage eingereicht werden. Auch wenn Sie knapp über den Einkommensgrenzen liegen, kann sich ein Antrag lohnen – die Grenzen sind großzügiger als viele denken.
Prävention und Schutz vor Problemen
Die beste Strategie ist, Probleme von vornherein zu vermeiden. Mit der richtigen Vorgehensweise bei Einzug, während des Mietverhältnisses und beim Auszug können Mieter das Risiko von Streitigkeiten um die Kaution erheblich reduzieren. Dokumentation ist dabei das A und O – wer Beweise hat, sitzt am längeren Hebel.
Bereits bei Vertragsschluss sollten Mieter auf eine klare Regelung zur Kaution achten. Der Mietvertrag sollte die Höhe der Kaution, die Art der Anlage und die Bedingungen für die Rückzahlung eindeutig festlegen. Unklare oder übermäßig mieterfeindliche Klauseln sollten vor Unterschrift hinterfragt und gegebenenfalls geändert werden.
Dokumentation bei Einzug und Auszug
Das Übergabeprotokoll ist das wichtigste Dokument zur Absicherung der Kautionsrückzahlung. Bei Einzug sollte der Zustand jedes Raumes detailliert dokumentiert werden: Wände, Böden, Fenster, Türen, Sanitäranlagen, Küche, Elektrik. Vorhandene Mängel werden schriftlich festgehalten und am besten fotografisch dokumentiert. Beide Parteien unterschreiben das Protokoll.
Beim Auszug wird das Procedere wiederholt. Wieder wird ein Protokoll erstellt, wieder werden Fotos gemacht. Der Vergleich zwischen Ein- und Auszugsprotokoll zeigt, welche Veränderungen während des Mietverhältnisses eingetreten sind. Vermieter können dann nur noch Schäden geltend machen, die im Auszugsprotokoll dokumentiert sind und im Einzugsprotokoll nicht vorhanden waren.
Checkliste: Übergabeprotokoll bei Auszug
- Alle Räume systematisch durchgehen und Zustand notieren
- Zählerstände für Strom, Gas, Wasser ablesen und dokumentieren
- Alle Schlüssel zählen und übergeben lassen
- Fotos von allen Räumen bei Tageslicht anfertigen
- Besondere Aufmerksamkeit auf Küche und Bad legen
- Funktionsfähigkeit von Geräten und Anlagen testen
- Protokoll von beiden Parteien mit Datum unterschreiben lassen
- Kopie des Protokolls aushändigen lassen oder selbst anfertigen
Kommunikation mit dem Vermieter
Eine professionelle, sachliche Kommunikation kann viele Konflikte vermeiden. Bereits während des Mietverhältnisses sollten Mieter auf ein gutes Verhältnis zum Vermieter achten. Mängel werden zeitnah gemeldet, Vereinbarungen werden schriftlich bestätigt, und bei Unklarheiten wird nachgefragt statt angenommen.
Bei der Ankündigung des Auszugs empfiehlt sich ein persönliches Gespräch zusätzlich zur schriftlichen Kündigung. In diesem Gespräch können Erwartungen abgeklärt werden: Welche Renovierungsarbeiten erwartet der Vermieter? Wann soll die Übergabe stattfinden? Wie wird mit eventuellen Schäden umgegangen? Wer die Erwartungen des Vermieters kennt, kann sich darauf einstellen und böse Überraschungen vermeiden.
Letztlich gilt: Die Kaution ist Ihr Geld. Sie haben sie zu Beginn des Mietverhältnisses eingezahlt, und Sie haben Anspruch auf vollständige Rückzahlung, wenn keine berechtigten Gegenforderungen bestehen. Lassen Sie sich nicht von Vermietern einschüchtern, die auf Ihre Unkenntnis spekulieren. Mit dem richtigen Wissen und konsequentem Handeln setzen Sie Ihren Anspruch durch – notfalls auch vor Gericht.
