Aktuelle Höhe des Sozialhilfesatzes 2026
Der Brief vom Sozialamt liegt auf dem Tisch. Die Rente reicht nicht, die Ersparnisse sind aufgebraucht, und die nächste Mieterhöhung steht an. Millionen Menschen in Deutschland befinden sich in einer ähnlichen Situation – und viele wissen nicht, welche Unterstützung ihnen zusteht. Der Sozialhilfesatz 2026 wurde deutlich angehoben, um der gestiegenen Inflation und den erhöhten Lebenshaltungskosten Rechnung zu tragen. Doch wie hoch sind die aktuellen Leistungen wirklich, und was decken sie ab?
Die Sozialhilfe nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) sichert das Existenzminimum für Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft bestreiten können. Anders als das Bürgergeld richtet sich die Sozialhilfe vor allem an Personen, die nicht erwerbsfähig sind – etwa aufgrund von Alter, Krankheit oder Behinderung. Der Regelsatz bildet dabei den Kern der Unterstützung und wird jährlich neu festgelegt.
Die Regelbedarfsstufen im Überblick
Das System der Sozialhilfe unterscheidet verschiedene Regelbedarfsstufen, die sich nach der Lebenssituation der Betroffenen richten. Alleinstehende Erwachsene erhalten den höchsten Satz, während für Kinder und Jugendliche gestaffelte Beträge gelten. Partner in einer Bedarfsgemeinschaft bekommen jeweils einen reduzierten Anteil. Diese Staffelung berücksichtigt, dass in Mehrpersonenhaushalten bestimmte Kosten geteilt werden können.
Die Regelbedarfsstufe 1 gilt für alleinstehende oder alleinerziehende Erwachsene. Stufe 2 erfasst volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft. Die Stufen 3 bis 6 regeln die Bedarfe von Kindern und Jugendlichen in verschiedenen Altersstufen. Diese Differenzierung soll sicherstellen, dass jede Person entsprechend ihrer tatsächlichen Bedürfnisse unterstützt wird.
Was der Regelsatz abdecken soll
Der Regelsatz ist als pauschaler Betrag konzipiert, der verschiedene Lebensbereiche abdecken soll. Dazu gehören Nahrungsmittel und Getränke, Bekleidung und Schuhe sowie Wohnungsausstattung und Haushaltsgegenstände. Auch Kosten für Gesundheitspflege, Körperpflege, Verkehr und Nachrichtenübermittlung sind einkalkuliert. Nicht zuletzt soll der Regelsatz die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben ermöglichen.
Die Berechnung des Regelsatzes basiert auf statistischen Erhebungen zum Konsumverhalten einkommensschwacher Haushalte. Kritiker bemängeln regelmäßig, dass die tatsächlichen Lebenshaltungskosten oft höher liegen als die gewährten Beträge. Dennoch bildet der Regelsatz das gesetzlich definierte Existenzminimum und ist für die Sozialämter bindend.
Praxis-Tipp: Regelmäßige Anpassung prüfen
Die Regelsätze werden jährlich zum 1. Januar angepasst. Prüfen Sie Ihren Bescheid daher zu Beginn jedes Jahres und stellen Sie sicher, dass das Sozialamt die neuen Beträge korrekt berücksichtigt hat. Bei fehlerhafter Berechnung haben Sie Anspruch auf Nachzahlung.
Wer hat Anspruch auf Sozialhilfe?
Nicht jeder, der finanzielle Schwierigkeiten hat, erhält automatisch Sozialhilfe. Das Gesetz knüpft den Anspruch an bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Zentral ist dabei der Grundsatz der Nachrangigkeit: Sozialhilfe wird nur gewährt, wenn keine anderen Sozialleistungen vorrangig sind und der Betroffene sich nicht selbst helfen kann. Diese Regelung führt in der Praxis häufig zu Abgrenzungsfragen und Unsicherheiten.
Die Sozialhilfe nach dem SGB XII richtet sich grundsätzlich an Menschen, die nicht erwerbsfähig sind. Wer mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann, gilt als erwerbsfähig und fällt damit in den Zuständigkeitsbereich des Bürgergeldes nach dem SGB II. Diese Unterscheidung hat weitreichende Konsequenzen für die zuständige Behörde und den Umfang der Leistungen.
Der anspruchsberechtigte Personenkreis
Zu den typischen Empfängern von Sozialhilfe gehören vor allem ältere Menschen, deren Rente nicht ausreicht, sowie dauerhaft erwerbsgeminderte Personen. Auch Menschen mit schweren Erkrankungen oder Behinderungen, die nicht oder nur sehr eingeschränkt arbeiten können, fallen in diesen Personenkreis. Die sogenannte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist dabei die häufigste Form der Sozialhilfe.
Voraussetzung ist stets, dass der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. EU-Bürger und Ausländer mit Aufenthaltstitel können ebenfalls anspruchsberechtigt sein, wobei hier besondere Regelungen gelten. Asylbewerber erhalten keine Sozialhilfe, sondern Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Das Prinzip der Nachrangigkeit
Bevor Sozialhilfe gewährt wird, müssen alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sein. Das bedeutet: Vorrangige Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld, Wohngeld oder Kindergeld sind zunächst zu beantragen und anzurechnen. Auch Unterhaltsansprüche gegen Familienangehörige können die Sozialhilfe ausschließen oder mindern.
Eigenes Einkommen und Vermögen stehen der Sozialhilfe grundsätzlich entgegen. Allerdings gibt es Freibeträge und Schonvermögen, die nicht angerechnet werden. Das Sozialamt prüft bei jedem Antrag, ob und in welcher Höhe Hilfebedürftigkeit besteht. Diese Bedürftigkeitsprüfung ist oft der kritischste Punkt im Antragsverfahren.
Beispiel: Rentnerin mit niedriger Rente
Frau M. ist 72 Jahre alt und erhält eine monatliche Rente von 380 Euro. Ihre Warmmiete beträgt 450 Euro. Da ihre Rente nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt und die Wohnkosten zu decken, hat sie Anspruch auf Grundsicherung im Alter. Das Sozialamt stockt ihre Einkünfte auf den Regelsatz auf und übernimmt zusätzlich die angemessenen Unterkunftskosten.
Berechnung des individuellen Bedarfs
Die Höhe der Sozialhilfe richtet sich nicht nur nach den pauschalen Regelsätzen, sondern nach dem individuellen Bedarf jedes Antragstellers. Das Sozialamt ermittelt zunächst den Gesamtbedarf und zieht dann vorhandenes Einkommen ab. Die Differenz ergibt den tatsächlichen Zahlungsanspruch. Diese Berechnung folgt einem festgelegten Schema, das für Betroffene oft schwer nachvollziehbar ist.
Der Gesamtbedarf setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen. Neben dem Regelsatz gehören dazu die Kosten für Unterkunft und Heizung sowie gegebenenfalls Mehrbedarfszuschläge. Bei besonderen Lebenslagen können weitere Bedarfe hinzukommen, etwa für Erstausstattung der Wohnung oder einmalige Anschaffungen. Jede dieser Komponenten wird separat berechnet und dann addiert.
Kosten für Unterkunft und Heizung
Zusätzlich zum Regelsatz übernimmt das Sozialamt die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung – allerdings nur, soweit diese angemessen sind. Was als angemessen gilt, richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und der Haushaltsgröße. Jede Kommune legt eigene Richtwerte fest, die sich am lokalen Mietspiegel orientieren.
Übersteigt die tatsächliche Miete den angemessenen Rahmen, fordert das Sozialamt in der Regel zunächst zur Kostensenkung auf. Betroffene haben dann eine Frist, um eine günstigere Wohnung zu finden. In der Übergangszeit werden die höheren Kosten meist noch übernommen. Eine sofortige Kürzung ohne vorherige Aufforderung ist rechtswidrig.
Das Berechnungsschema in der Anwendung
Die konkrete Berechnung folgt einem standardisierten Verfahren. Zunächst wird der Regelbedarf entsprechend der Regelbedarfsstufe festgelegt. Dazu addiert das Sozialamt die anerkannten Unterkunfts- und Heizkosten sowie etwaige Mehrbedarfe. Von diesem Gesamtbedarf werden dann alle anrechenbaren Einkünfte abgezogen.
Bei der Einkommensanrechnung gelten bestimmte Freibeträge. Nicht jedes Einkommen wird vollständig angerechnet – so bleiben beispielsweise zweckgebundene Einnahmen wie Pflegegeld oder bestimmte Beträge aus geringfügiger Beschäftigung anrechnungsfrei. Das Ergebnis dieser Rechnung bestimmt den monatlichen Auszahlungsbetrag.
Checkliste: Bestandteile des Sozialhilfe-Bedarfs
- Regelsatz nach der zutreffenden Regelbedarfsstufe
- Tatsächliche Kosten für Unterkunft (Miete) bis zur Angemessenheitsgrenze
- Tatsächliche Heizkosten bis zur Angemessenheitsgrenze
- Mehrbedarf bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen (Alter, Behinderung, Schwangerschaft)
- Einmalige Bedarfe für besondere Anschaffungen (Erstausstattung, Reparaturen)
- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, sofern keine Familienversicherung besteht
Sozialhilfe beantragen: Ablauf und Unterlagen
Der Weg zur Sozialhilfe beginnt mit einem Antrag beim zuständigen Sozialamt. Anders als bei manchen anderen Sozialleistungen gibt es hier kein bundesweites Jobcenter, sondern die örtlichen Sozialhilfeträger sind zuständig. In der Regel ist dies das Sozialamt der Gemeinde oder des Landkreises, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Die Antragstellung sollte möglichst frühzeitig erfolgen, da Sozialhilfe grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Sozialamts gewährt wird.
Für den Antrag werden zahlreiche Unterlagen benötigt, die die persönlichen und finanziellen Verhältnisse belegen. Das Sozialamt stellt hierfür in der Regel ein mehrseitiges Antragsformular zur Verfügung. Die Bearbeitungszeit variiert je nach Komplexität des Falls und Arbeitsbelastung der Behörde. In dringenden Notlagen kann ein Eilantrag gestellt werden, um schneller Unterstützung zu erhalten.
Erforderliche Unterlagen für den Antrag
Die vollständige Zusammenstellung aller Unterlagen ist entscheidend für eine zügige Bearbeitung. Zu den Basisunterlagen gehören Personalausweis oder Reisepass, Meldebescheinigung und Nachweise über den Familienstand. Bei ausländischen Antragstellern sind zudem Aufenthaltstitel und gegebenenfalls Arbeitsgenehmigungen vorzulegen.
Für die Einkommensprüfung benötigt das Amt Rentenbescheide, Kontoauszüge der letzten drei Monate, Nachweise über sonstige Einkünfte und den aktuellen Mietvertrag nebst Nebenkostenabrechnung. Auch Vermögensnachweise wie Sparbücher, Depotauszüge und Versicherungspolicen müssen vorgelegt werden. Bei Erwerbsminderung sind zusätzlich ärztliche Gutachten oder Rentenbescheide erforderlich.
Praxis-Tipp: Formlose Antragstellung bei Eilbedarf
Wenn Sie dringend auf Unterstützung angewiesen sind, können Sie zunächst einen formlosen Antrag stellen – auch telefonisch oder per E-Mail. Damit ist die Antragstellung dokumentiert, und Sie können die Unterlagen nachreichen. So vermeiden Sie Leistungslücken, während Sie die Dokumente zusammenstellen.
Der Ablauf des Antragsverfahrens
Nach Eingang des Antrags prüft das Sozialamt zunächst die Zuständigkeit und Vollständigkeit der Unterlagen. Fehlen Dokumente, erhalten Sie ein Schreiben mit der Aufforderung zur Nachreichung. Erst wenn alle Unterlagen vorliegen, beginnt die inhaltliche Prüfung. Das Amt ermittelt den Bedarf, prüft vorrangige Ansprüche und berechnet die Leistungshöhe.
Die Entscheidung wird in Form eines schriftlichen Bescheids mitgeteilt. Dieser enthält die Höhe der bewilligten Leistung, den Bewilligungszeitraum und die Berechnungsgrundlagen. Gegen einen ablehnenden oder nur teilweise bewilligenden Bescheid können Sie Widerspruch einlegen. Die Frist hierfür beträgt einen Monat ab Zustellung des Bescheids.
Anrechnung von Einkommen und Vermögen
Die Bedürftigkeitsprüfung ist das Herzstück des Sozialhilfeverfahrens. Das Sozialamt untersucht detailliert, welches Einkommen und Vermögen vorhanden ist und wie viel davon auf den Sozialhilfeanspruch angerechnet wird. Diese Prüfung ist oft streitanfällig, da die gesetzlichen Regelungen komplex sind und viel Interpretationsspielraum lassen. Betroffene empfinden die Offenlegung ihrer finanziellen Verhältnisse häufig als belastend.
Grundsätzlich gilt: Jedes Einkommen und jedes Vermögen steht der Sozialhilfe entgegen. Allerdings sieht das Gesetz zahlreiche Ausnahmen und Freibeträge vor, die das Existenzminimum schützen und Anreize zur Eigeninitiative erhalten sollen. Die genaue Kenntnis dieser Regelungen kann den Unterschied zwischen Leistungsbezug und Ablehnung ausmachen.
Grundsätze der Einkommensanrechnung
Als Einkommen gilt grundsätzlich alles, was dem Antragsteller während des Bewilligungszeitraums zufließt. Dazu gehören Renten, Pensionen, Miet- und Pachteinnahmen, Zinserträge und Unterhaltszahlungen. Auch Sachbezüge wie freie Kost und Logis werden als Einkommen bewertet. Einmalige Einnahmen werden auf einen angemessenen Zeitraum verteilt.
Nicht als Einkommen angerechnet werden zweckgebundene Leistungen, die einem anderen Zweck als dem Lebensunterhalt dienen. Dazu gehören etwa das Pflegegeld für Pflegebedürftige, Schmerzensgeld oder bestimmte Entschädigungsleistungen. Auch das Kindergeld bleibt bei der Berechnung der Sozialhilfe für die Eltern außen vor, da es dem Kind zusteht.
Vermögensanrechnung und Schonvermögen
Beim Vermögen unterscheidet das Gesetz zwischen verwertbarem und geschütztem Vermögen. Verwertbares Vermögen muss grundsätzlich eingesetzt werden, bevor Sozialhilfe gewährt wird. Geschütztes Schonvermögen bleibt hingegen unangetastet. Die Grenzen des Schonvermögens wurden in den letzten Jahren deutlich angehoben.
Zum Schonvermögen gehört zunächst ein Barbetrag, der für alleinstehende Erwachsene derzeit bei mehreren tausend Euro liegt. Auch ein angemessenes Hausgrundstück, das selbst bewohnt wird, ist geschützt. Gleiches gilt für notwendige Hausratsgegenstände, ein angemessenes Kraftfahrzeug und Gegenstände, die zur Berufsausübung erforderlich sind. Kapitallebensversicherungen und Riester-Renten genießen unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Schutz.
Beispiel: Verwertung einer Lebensversicherung
Herr K. beantragt Grundsicherung im Alter und verfügt über eine kapitalbildende Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 15.000 Euro. Das Sozialamt verlangt zunächst die Verwertung. Herr K. widerspricht, da die Versicherung der Altersvorsorge dient und der Rückkaufswert unter dem geschützten Altersvorsorgefreibetrag liegt. Nach Prüfung erkennt das Amt das Schonvermögen an und bewilligt die Leistung.
Zusätzliche Leistungen und Mehrbedarfe
Der Regelsatz allein deckt nur den pauschalen Grundbedarf ab. In besonderen Lebenssituationen können jedoch zusätzliche Bedarfe entstehen, die durch Mehrbedarfszuschläge oder einmalige Leistungen ausgeglichen werden. Das Sozialamt ist verpflichtet, diese Bedarfe zu prüfen und zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Viele Betroffene wissen nicht, dass ihnen diese Zusatzleistungen zustehen, und verschenken dadurch bares Geld.
Die Mehrbedarfszuschläge werden als prozentualer Aufschlag auf den Regelsatz gewährt. Sie sollen die erhöhten Kosten ausgleichen, die bestimmte Personengruppen haben. Daneben gibt es einmalige Bedarfe für besondere Anschaffungen, die nicht aus dem Regelsatz finanziert werden können. Beide Leistungsarten müssen in der Regel gesondert beantragt werden.
Mehrbedarfszuschläge im Überblick
Einen Mehrbedarf erhalten zunächst werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche. Auch Alleinerziehende haben Anspruch auf einen Zuschlag, dessen Höhe von der Anzahl und dem Alter der Kinder abhängt. Menschen mit Behinderung, die Eingliederungshilfe erhalten, bekommen ebenfalls einen Mehrbedarf anerkannt.
Besonders relevant für viele Sozialhilfeempfänger ist der Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung. Wer aufgrund einer Erkrankung eine besondere Diät einhalten muss, kann einen Zuschlag erhalten. Dazu gehören etwa Diabetiker, Menschen mit Nierenerkrankungen oder Personen mit schweren Allergien. Der Mehrbedarf wird auf Grundlage ärztlicher Bescheinigungen bewilligt.
Einmalige Bedarfe und Sonderleistungen
Neben den laufenden Mehrbedarfen gibt es einmalige Leistungen für besondere Anlässe. Die wichtigste ist die Erstausstattung für die Wohnung, die bei Neubezug einer Unterkunft oder nach besonderen Ereignissen wie Wohnungsbrand gewährt wird. Auch Erstausstattung für Bekleidung, insbesondere bei Schwangerschaft und Geburt, wird übernommen.
Für orthopädische Schuhe, therapeutische Geräte und andere gesundheitsbezogene Anschaffungen, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, können ebenfalls Sonderleistungen beantragt werden. Das Sozialamt prüft in jedem Einzelfall, ob der Bedarf notwendig und angemessen ist. Eine vorherige Abstimmung mit dem Amt ist dringend zu empfehlen, um böse Überraschungen zu vermeiden.
Checkliste: Mögliche Mehrbedarfe prüfen
- Schwangerschaft ab der 13. Woche melden und Mehrbedarf beantragen
- Bei Alleinerziehung den entsprechenden Zuschlag geltend machen
- Ärztliche Bescheinigung für kostenaufwändige Ernährung einholen
- Bei Behinderung oder chronischer Krankheit erhöhten Bedarf dokumentieren
- Notwendige Erstausstattungen rechtzeitig vor der Anschaffung anmelden
- Besondere Bedarfe wie Klassenfahrten für Kinder gesondert beantragen
Widerspruch gegen Sozialhilfebescheid
Nicht jeder Bescheid des Sozialamts ist korrekt. Fehlerhafte Berechnungen, übersehene Mehrbedarfe oder zu strenge Auslegungen der Anrechnungsvorschriften führen regelmäßig zu unberechtigten Ablehnungen oder zu niedrigen Leistungen. Betroffene sollten jeden Bescheid sorgfältig prüfen und bei Zweifeln von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen. Die Erfolgsquoten bei Widersprüchen im Sozialrecht sind beachtlich.
Der Widerspruch ist das erste Rechtsmittel gegen einen belastenden Bescheid. Er richtet sich an die Behörde selbst, die ihre Entscheidung noch einmal überprüfen muss. Erst wenn der Widerspruch erfolglos bleibt, steht der Weg zum Sozialgericht offen. Dieses gestaffelte Verfahren gibt der Behörde die Chance zur Korrektur und entlastet gleichzeitig die Gerichte.
Frist und Form des Widerspruchs
Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Als Bekanntgabe gilt bei Zustellung per Post der dritte Tag nach Aufgabe. Diese Frist ist zwingend einzuhalten – ein verspäteter Widerspruch wird als unzulässig verworfen. Nur in Ausnahmefällen, etwa bei längerer Krankheit, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen oder zur Niederschrift bei der Behörde erklärt werden. Eine E-Mail genügt in der Regel nicht, sofern keine qualifizierte elektronische Signatur verwendet wird. Im Widerspruchsschreiben sollte der angegriffene Bescheid genau bezeichnet werden. Eine Begründung ist zwar nicht zwingend erforderlich, aber dringend zu empfehlen.
Praxis-Tipp: Widerspruch zur Fristwahrung
Wenn die Frist knapp wird, legen Sie zunächst einen unbegründeten Widerspruch ein mit dem Hinweis, dass die Begründung nachgereicht wird. So wahren Sie die Frist und gewinnen Zeit für eine sorgfältige Ausarbeitung Ihrer Argumente. Das Sozialamt muss Ihnen eine angemessene Nachfrist zur Begründung einräumen.
Ablauf des Widerspruchsverfahrens
Nach Eingang des Widerspruchs prüft die Behörde zunächst, ob sie ihrer Entscheidung selbst abhelfen kann. Gibt sie dem Widerspruch statt, ergeht ein neuer, günstiger Bescheid. Hält sie an ihrer Entscheidung fest, legt sie die Akten der Widerspruchsstelle oder dem Widerspruchsausschuss vor. Diese prüfen den Fall erneut und erlassen einen Widerspruchsbescheid.
Der Widerspruchsbescheid kann dem Widerspruch stattgeben, ihn teilweise für begründet erklären oder vollständig zurückweisen. Gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht erhoben werden. Das Verfahren vor dem Sozialgericht ist für Empfänger von Sozialleistungen kostenfrei – es fallen keine Gerichtsgebühren an.
Rechte und Pflichten von Sozialhilfeempfängern
Der Bezug von Sozialhilfe begründet ein Rechtsverhältnis zwischen dem Leistungsempfänger und dem Sozialamt. Dieses Verhältnis ist von gegenseitigen Rechten und Pflichten geprägt. Während das Amt zur korrekten Berechnung und pünktlichen Auszahlung verpflichtet ist, treffen den Empfänger Mitwirkungspflichten. Die Kenntnis dieser Rechte und Pflichten schützt vor Sanktionen und ermöglicht einen reibungslosen Leistungsbezug.
Die Rechte der Sozialhilfeempfänger sind im SGB XII und im SGB I festgeschrieben. Sie umfassen nicht nur den Anspruch auf die Leistung selbst, sondern auch Verfahrensrechte wie Akteneinsicht, Beratung und Anhörung vor belastenden Entscheidungen. Das Sozialamt ist zur umfassenden Auskunft und Beratung verpflichtet und muss auf mögliche Ansprüche hinweisen.
Mitwirkungspflichten im Detail
Die wichtigste Pflicht ist die Mitteilung aller leistungsrelevanten Tatsachen. Änderungen in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen müssen dem Sozialamt unverzüglich mitgeteilt werden. Dazu gehören Einkommensänderungen, Umzüge, Änderungen im Familienstand und der Gesundheitszustand. Auch der Bezug anderer Sozialleistungen ist anzuzeigen.
Daneben besteht eine allgemeine Auskunfts- und Nachweispflicht. Das Sozialamt kann Kontoauszüge, Einkommensnachweise und andere Unterlagen anfordern. Vorladungen zu persönlichen Gesprächen sind grundsätzlich Folge zu leisten. Ärztliche Untersuchungen zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit können angeordnet werden, wenn sie für die Leistungsentscheidung erforderlich sind.
Folgen von Pflichtverletzungen
Verstöße gegen Mitwirkungspflichten können erhebliche Konsequenzen haben. Das Sozialamt kann die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung versagen oder entziehen. Bei vorsätzlich falschen Angaben drohen Rückforderungen der zu Unrecht erhaltenen Leistungen. In schweren Fällen kann sogar ein Strafverfahren wegen Betrugs eingeleitet werden.
Die Rückforderung erstreckt sich auf den gesamten Zeitraum, in dem Leistungen zu Unrecht bezogen wurden. Zusätzlich können Säumniszuschläge und Zinsen erhoben werden. Das Sozialamt kann Rückforderungen durch Aufrechnung mit laufenden Leistungen durchsetzen, was die ohnehin knappe finanzielle Situation weiter verschärft. Eine ehrliche und transparente Kommunikation mit dem Amt ist daher im eigenen Interesse.
Beispiel: Unterlassene Einkommensmeldung
Herr B. bezieht Grundsicherung und erhält zusätzlich regelmäßig Geldzuwendungen von seiner Tochter, die er nicht meldet. Bei einer Routineprüfung der Kontoauszüge entdeckt das Sozialamt die Einnahmen. Es ergeht ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid über die überzahlten Leistungen der letzten zwölf Monate. Herr B. muss mehrere tausend Euro zurückzahlen, die von seiner laufenden Leistung einbehalten werden.
Der Bezug von Sozialhilfe ist für viele Menschen eine belastende Situation, die mit Scham und Unsicherheit verbunden sein kann. Dennoch handelt es sich um einen gesetzlich verankerten Anspruch, der allen Bedürftigen zusteht. Eine sorgfältige Antragstellung, die Kenntnis der eigenen Rechte und die Beachtung der Mitwirkungspflichten sind die Grundlagen für einen konfliktfreien Leistungsbezug. Bei Streitigkeiten mit dem Sozialamt lohnt es sich, den Rechtsweg zu beschreiten – die Erfolgsaussichten sind in vielen Fällen gut.
