Rechtliche Grundlagen der Untervermietung
Sie haben freien Wohnraum und möchten geflüchteten Menschen helfen? Vielleicht steht ein Zimmer leer, seit die Kinder ausgezogen sind, oder Sie haben eine große Wohnung und könnten problemlos jemanden aufnehmen. Der Gedanke ist ehrenwert – doch bevor Sie handeln, müssen Sie die rechtlichen Rahmenbedingungen kennen. Denn eine Untervermietung ohne Beachtung der gesetzlichen Vorgaben kann Sie Ihren eigenen Mietvertrag kosten.
Die Untervermietung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, konkret in § 540 BGB für die allgemeine Gebrauchsüberlassung an Dritte und in § 553 BGB für den speziellen Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung. Diese Paragraphen bilden das Fundament jeder legalen Untervermietung. Das Gesetz unterscheidet dabei grundsätzlich zwischen der vollständigen Überlassung der Wohnung an einen Dritten und der teilweisen Untervermietung, bei der Sie selbst weiterhin in der Wohnung leben. Diese Unterscheidung ist entscheidend für Ihre Rechtsposition gegenüber dem Vermieter.
Unterschied zwischen Untervermietung und bloßer Gebrauchsüberlassung
Nicht jede Aufnahme einer Person in Ihre Wohnung ist rechtlich als Untervermietung zu werten. Wenn Sie beispielsweise Ihren Lebenspartner, Familienangehörige oder eine Pflegeperson aufnehmen, handelt es sich in der Regel um eine erlaubnisfreie Mitbenutzung. Der Vermieter muss hierüber lediglich informiert werden, seine Zustimmung ist jedoch nicht erforderlich. Bei der Untervermietung hingegen schließen Sie einen eigenständigen Vertrag mit dem Untermieter, der Ihnen gegenüber zur Mietzahlung verpflichtet ist.
Diese Unterscheidung kann bei der Aufnahme von Flüchtlingen relevant werden. Nehmen Sie jemanden aus rein humanitären Gründen auf, ohne eine Gegenleistung zu verlangen, könnte dies unter Umständen anders zu bewerten sein als eine klassische Untervermietung. In der Praxis empfiehlt es sich dennoch, den sichersten Weg zu gehen und eine Vermietererlaubnis einzuholen – unabhängig davon, ob Sie Miete verlangen oder nicht.
Die gesetzliche Regelung des § 553 BGB
Der § 553 BGB gibt Ihnen als Mieter unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Untervermietungserlaubnis. Der Vermieter kann diese dann nicht nach Belieben verweigern. Die Voraussetzungen sind klar definiert: Erstens muss nach Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung entstanden sein. Zweitens dürfen keine wichtigen Gründe in der Person des Untermieters vorliegen, die gegen die Untervermietung sprechen. Drittens darf der Vermieter für die Erlaubnis einen angemessenen Zuschlag zur Miete verlangen.
Diese Regelung stärkt Ihre Position erheblich. Sie sind nicht auf das Wohlwollen des Vermieters angewiesen, sondern können die Erlaubnis unter den genannten Voraussetzungen einfordern. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis ohne wichtigen Grund, können Sie diese gerichtlich durchsetzen oder unter Umständen sogar fristlos kündigen.
Vermietererlaubnis: Wann ist sie erforderlich?
Die klare Antwort lautet: Für jede echte Untervermietung benötigen Sie grundsätzlich die vorherige Zustimmung Ihres Vermieters. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie an Flüchtlinge, Studenten oder andere Personen untervermieten möchten. Eine Untervermietung ohne Erlaubnis stellt eine Vertragsverletzung dar, die weitreichende Konsequenzen haben kann – bis hin zur fristlosen Kündigung Ihres eigenen Mietverhältnisses.
Viele Mietverträge enthalten bereits eine Klausel zur Untervermietung. Prüfen Sie daher zunächst, was Ihr Mietvertrag konkret vorsieht. Manche Verträge schließen die Untervermietung komplett aus, andere erlauben sie unter bestimmten Bedingungen, wieder andere schweigen zu diesem Thema. Selbst wenn Ihr Vertrag die Untervermietung ausschließt, bedeutet dies nicht automatisch das Ende Ihrer Pläne – denn gesetzliche Rechte können nicht durch Vertragsklauseln ausgehebelt werden.
Praxis-Tipp: Schriftliche Erlaubnis immer einholen
Verlassen Sie sich niemals auf mündliche Zusagen Ihres Vermieters. Formulieren Sie Ihren Antrag auf Untervermietungserlaubnis schriftlich und bitten Sie um eine schriftliche Bestätigung. Im Streitfall haben Sie so einen Nachweis in der Hand. Beschreiben Sie im Antrag die geplante Untervermietung konkret: Name des Untermieters (soweit bekannt), geplanter Zeitraum und welchen Teil der Wohnung Sie untervermieten möchten.
Form und Inhalt des Antrags auf Untervermietungserlaubnis
Ihr Antrag an den Vermieter sollte alle relevanten Informationen enthalten. Nennen Sie die Person, die Sie aufnehmen möchten, soweit Ihnen deren Daten bekannt sind. Bei Flüchtlingen kann es vorkommen, dass nicht alle Angaben sofort verfügbar sind – teilen Sie dem Vermieter mit, welche Informationen Sie nachreichen werden. Geben Sie an, welchen Teil der Wohnung Sie untervermieten möchten und für welchen Zeitraum die Untervermietung geplant ist.
Schildern Sie außerdem Ihr berechtigtes Interesse an der Untervermietung. Gerade bei der Aufnahme von Flüchtlingen sollten Sie Ihre humanitären Beweggründe darlegen. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hat in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass auch rein humanitäre Gründe ein berechtigtes Interesse im Sinne des Gesetzes darstellen können. Dieser Aspekt kann bei einer möglichen Verweigerung durch den Vermieter entscheidend sein.
Reaktion des Vermieters und relevante Fristen
Nach Eingang Ihres Antrags hat der Vermieter eine angemessene Zeit zur Prüfung. Das Gesetz nennt keine konkrete Frist, jedoch gelten zwei bis vier Wochen als angemessen. Reagiert der Vermieter innerhalb dieser Zeit nicht, dürfen Sie nicht einfach mit der Untervermietung beginnen. Schweigen gilt hier nicht als Zustimmung. Mahnen Sie stattdessen die Entscheidung an und setzen Sie eine konkrete Frist.
Lehnt der Vermieter ab, muss er seine Ablehnung begründen. Eine pauschale Verweigerung ohne Angabe von Gründen ist unwirksam, wenn Ihnen ein gesetzlicher Anspruch auf die Erlaubnis zusteht. Prüfen Sie die genannten Gründe kritisch – nicht jeder vom Vermieter vorgebrachte Einwand ist rechtlich tragfähig. Insbesondere pauschale Vorbehalte gegen bestimmte Personengruppen, wie etwa Flüchtlinge, stellen keinen wichtigen Grund im Sinne des Gesetzes dar.
Berechtigtes Interesse bei Flüchtlingen
Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hat mit seinem Urteil Rechtsgeschichte geschrieben: Rein humanitäre Gründe reichen aus, um ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung zu begründen. Der Vermieter in dem zugrunde liegenden Fall hatte argumentiert, dass humanitäre Motive kein persönliches und damit kein berechtigtes Interesse darstellen würden. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht und stärkte damit die Position von Mietern, die Flüchtlinge aufnehmen möchten.
Dieses Urteil ist bedeutsam, weil es den Begriff des berechtigten Interesses weit auslegt. Traditionell wurden vor allem wirtschaftliche Gründe wie Mietreduzierung, berufliche Veränderungen wie ein Auslandsaufenthalt oder familiäre Gründe wie die Aufnahme von Angehörigen als berechtigtes Interesse anerkannt. Die Anerkennung humanitärer Motive erweitert diesen Katalog erheblich und gibt Ihnen als Mieter mehr Handlungsspielraum.
Beispiel: Erfolgreiche Durchsetzung der Untervermietungserlaubnis
Eine Mieterin in Berlin wollte einem syrischen Flüchtling ein Zimmer in ihrer Dreizimmerwohnung zur Verfügung stellen. Der Vermieter lehnte mit der Begründung ab, die Mieterin habe kein persönliches Interesse an der Untervermietung, da sie den Flüchtling nicht kenne und keine wirtschaftlichen Vorteile anstrebe. Das Amtsgericht gab der Mieterin Recht: Ihr Wunsch, einen geflüchteten Menschen bei der Integration zu unterstützen, stelle ein anerkennenswertes und damit berechtigtes Interesse dar. Der Vermieter musste die Erlaubnis erteilen.
Dokumentation Ihres berechtigten Interesses
Sollte Ihr Vermieter die Erlaubnis verweigern, müssen Sie Ihr berechtigtes Interesse gegebenenfalls nachweisen können. Dokumentieren Sie daher von Anfang an Ihre Beweggründe. Halten Sie schriftlich fest, warum Sie einen Flüchtling aufnehmen möchten. Vielleicht engagieren Sie sich bereits ehrenamtlich in der Flüchtlingshilfe, oder Sie haben über eine Hilfsorganisation Kontakt zu der Person aufgenommen.
Je konkreter Sie Ihr Engagement und Ihre Motivation darlegen können, desto stärker ist Ihre Position. Sammeln Sie entsprechende Unterlagen wie Bescheinigungen über ehrenamtliche Tätigkeit, Korrespondenz mit Hilfsorganisationen oder andere Nachweise. Diese Dokumentation kann im Streitfall den Unterschied machen zwischen einer erfolgreichen Durchsetzung Ihres Anspruchs und einer gescheiterten Klage.
Wann darf der Vermieter dennoch verweigern?
Trotz eines berechtigten Interesses Ihrerseits kann der Vermieter die Erlaubnis verweigern, wenn wichtige Gründe in der Person des vorgesehenen Untermieters vorliegen. Dies können beispielsweise begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit sein oder die Tatsache, dass die Wohnung durch die zusätzliche Person überbelegt würde. Auch nachgewiesene Störungen des Hausfriedens durch den Untermieter in der Vergangenheit können einen Verweigerungsgrund darstellen.
Wichtig ist jedoch: Pauschale Vorbehalte gegen Flüchtlinge als Gruppe stellen keinen wichtigen Grund dar. Der Vermieter muss konkrete, auf die individuelle Person bezogene Einwände vorbringen. Eine Ablehnung mit der Begründung, man wolle grundsätzlich keine Flüchtlinge im Haus, wäre diskriminierend und rechtlich unwirksam. Gleiches gilt für Einwände, die auf Vorurteilen basieren, wie etwa die pauschale Unterstellung mangelnder Sauberkeit oder erhöhter Lärmbelästigung.
Pflichten und Haftung des Hauptmieters
Als Hauptmieter tragen Sie die volle Verantwortung für das Untermietverhältnis. Diese Verantwortung erstreckt sich auf alle Aspekte des Mietverhältnisses – von der pünktlichen Mietzahlung über die Einhaltung der Hausordnung bis hin zur Vermeidung von Schäden an der Mietsache. Ihr Vermieter hat ausschließlich Sie als Vertragspartner, nicht den Untermieter. Das bedeutet: Auch wenn Ihr Untermieter Probleme verursacht, sind Sie derjenige, der gegenüber dem Vermieter geradestehen muss.
Diese Haftungssituation sollten Sie sich vor Augen führen, bevor Sie einen Untermietvertrag abschließen. Sie übernehmen faktisch eine Garantenstellung für Ihren Untermieter. Zahlt dieser die vereinbarte Untermiete nicht, müssen Sie dennoch die volle Miete an Ihren Vermieter entrichten. Verursacht der Untermieter Schäden in der Wohnung, sind Sie zur Beseitigung verpflichtet. Stört er wiederholt den Hausfrieden, kann Ihnen selbst gekündigt werden.
Checkliste: Ihre Pflichten als Hauptmieter bei Untervermietung
- Schriftliche Vermietererlaubnis vor Beginn der Untervermietung einholen
- Ordnungsgemäßen Untermietvertrag mit allen wesentlichen Regelungen aufsetzen
- Übergabeprotokoll bei Einzug des Untermieters erstellen
- Untermieter über Hausordnung und wichtige Regelungen informieren
- Meldepflichten gegenüber Behörden und Vermieter erfüllen
- Regelmäßige Kontrolle des ordnungsgemäßen Zustands der untervermieteten Räume
- Vollständige Mietzahlung an Vermieter sicherstellen, unabhängig von Untermieterzahlungen
Informationspflichten gegenüber dem Vermieter
Auch nach erteilter Erlaubnis treffen Sie Informationspflichten. Wesentliche Änderungen im Untermietverhältnis sollten Sie Ihrem Vermieter mitteilen. Dazu gehört beispielsweise ein Wechsel des Untermieters, eine wesentliche Änderung der Nutzungsdauer oder andere Umstände, die für den Vermieter von Bedeutung sein könnten. Transparenz schafft Vertrauen und vermeidet spätere Konflikte.
Bei der Aufnahme von Flüchtlingen kann es zu Situationen kommen, in denen sich die Umstände ändern – etwa wenn die Person eine eigene Wohnung findet oder in eine andere Stadt ziehen muss. Informieren Sie Ihren Vermieter über solche Entwicklungen. Dies ist nicht nur rechtlich geboten, sondern zeigt auch, dass Sie verantwortungsvoll mit dem Thema umgehen.
Aufsichtspflichten bezüglich der Wohnungsnutzung
Sie sind dafür verantwortlich, dass die Wohnung vertragsgemäß genutzt wird. Dies umfasst die Einhaltung der Hausordnung, die pflegliche Behandlung der Mietsache und die Rücksichtnahme auf andere Hausbewohner. Bei der Untervermietung an Flüchtlinge kann es hier zu besonderen Herausforderungen kommen, etwa wenn kulturelle Unterschiede in der Wohnungsnutzung bestehen.
Nehmen Sie sich Zeit, Ihren Untermieter mit den Gepflogenheiten im Haus vertraut zu machen. Erklären Sie die Hausordnung, die Regelungen zur Müllentsorgung, die Ruhezeiten und andere wichtige Aspekte des Zusammenlebens. Viele Konflikte entstehen aus Unwissenheit, nicht aus böser Absicht. Eine gute Einführung kann späteren Problemen vorbeugen und das Zusammenleben für alle Beteiligten angenehmer gestalten.
Untermietvertrag richtig gestalten
Ein schriftlicher Untermietvertrag ist das Fundament eines funktionierenden Untermietverhältnisses. Auch wenn mündliche Vereinbarungen grundsätzlich wirksam sind, bieten sie keinen ausreichenden Schutz im Streitfall. Dokumentieren Sie alle wesentlichen Vereinbarungen schriftlich und lassen Sie den Vertrag von beiden Seiten unterschreiben. Dies schützt sowohl Sie als auch Ihren Untermieter.
Der Untermietvertrag sollte alle wesentlichen Punkte regeln: die genaue Bezeichnung der untervermieteten Räume, die Höhe der Untermiete, Nebenkosten und deren Abrechnung, die Kündigungsfristen, die Nutzung von Gemeinschaftsräumen sowie die Hausordnung. Je klarer die Regelungen, desto geringer das Konfliktpotenzial. Bedenken Sie dabei, dass der Untermieter möglicherweise mit deutschen Rechtstexten nicht vertraut ist.
Wesentliche Bestandteile des Untermietvertrags
Beginnen Sie mit den Vertragsparteien: Ihr vollständiger Name und Ihre Anschrift als Hauptmieter sowie Name und bisherige Anschrift des Untermieters. Bei Flüchtlingen kann die Angabe der bisherigen Anschrift entfallen, wenn keine vorhanden ist – notieren Sie stattdessen die Herkunft und gegebenenfalls das Aktenzeichen der Aufenthaltserlaubnis. Beschreiben Sie dann präzise, welche Räume untervermietet werden. Ein Zimmer in einer Dreizimmerwohnung ist etwas anderes als die Mitbenutzung der gesamten Wohnung.
Regeln Sie die Miethöhe eindeutig. Geben Sie an, ob Nebenkosten in der Miete enthalten sind oder separat berechnet werden. Bei einer Nebenkostenpauschale entfällt die Abrechnung, bei einer Vorauszahlung müssen Sie jährlich abrechnen. Bedenken Sie, dass Sie von einem Untermieter keine unangemessen hohe Miete verlangen dürfen – die Untermiete muss im Verhältnis zu Ihrer eigenen Miete und dem überlassenen Wohnraum stehen.
Praxis-Tipp: Vertrag in einfacher Sprache ergänzen
Erstellen Sie zusätzlich zum rechtlich korrekten Vertrag eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte in einfacher, verständlicher Sprache. Bei Sprachbarrieren kann auch eine Übersetzung der wesentlichen Vertragsbestandteile sinnvoll sein. So stellen Sie sicher, dass Ihr Untermieter wirklich versteht, was er unterschreibt, und vermeiden spätere Missverständnisse.
Befristung und Kündigungsregelungen
Überlegen Sie, ob Sie den Untermietvertrag befristen möchten. Eine Befristung ist nur wirksam, wenn ein anerkannter Befristungsgrund vorliegt – etwa die geplante Eigennutzung nach einem bestimmten Zeitraum oder die Rückkehr eines anderen Hausbewohners. Die bloße Absicht, sich alle Optionen offen zu halten, reicht nicht aus. Bei unwirksamer Befristung gilt der Vertrag als unbefristet geschlossen.
Für unbefristete Verträge gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Diese betragen bei Wohnraum grundsätzlich drei Monate zum Monatsende. Kürzere Fristen können Sie nur vereinbaren, wenn Sie dem Untermieter möblierten Wohnraum überlassen und selbst in der Wohnung leben. In diesem Fall kann eine Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Monatsende vereinbart werden – eine erhebliche Erleichterung für Sie als Hauptmieter.
Melde- und Behördenpflichten
Die Aufnahme eines Untermieters löst verschiedene Meldepflichten aus. Als Wohnungsgeber sind Sie verpflichtet, dem Einwohnermeldeamt die Aufnahme einer Person zu bestätigen. Der Untermieter selbst muss sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der Meldebehörde anmelden. Sie müssen ihm hierfür eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen – ein Formular, das Sie in der Regel bei der Gemeinde erhalten oder online herunterladen können.
Bei Flüchtlingen können zusätzliche Behördenkontakte erforderlich sein. Je nach Aufenthaltsstatus kann die Ausländerbehörde zu informieren sein, und bei Leistungsempfängern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz muss das zuständige Sozialamt über den Wohnortwechsel informiert werden. Klären Sie diese Fragen vorab, um unnötige Komplikationen zu vermeiden.
Die Wohnungsgeberbestätigung
Seit der Verschärfung des Melderechts im Jahr 2015 sind Wohnungsgeber verpflichtet, den Einzug von Mietern und Untermietern zu bestätigen. Die Wohnungsgeberbestätigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Einzug ausgestellt werden. Sie enthält Ihre Daten als Wohnungsgeber, die Anschrift der Wohnung, das Einzugsdatum und die Bestätigung, dass Sie der genannten Person Wohnraum überlassen haben.
Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, droht ein Bußgeld. Auch falsche Angaben in der Wohnungsgeberbestätigung sind bußgeldbewehrt. Nehmen Sie diese Pflicht daher ernst und stellen Sie die Bestätigung zeitnah aus. Bei Flüchtlingen, die möglicherweise noch keine vollständigen Ausweispapiere haben, genügt die Angabe der verfügbaren Daten – die Meldebehörde wird gegebenenfalls Rückfragen stellen.
Beispiel: Ablauf der Anmeldung bei Untervermietung an einen Flüchtling
Herr M. nimmt einen syrischen Flüchtling als Untermieter auf. Er stellt zunächst eine Wohnungsgeberbestätigung aus, in der er das Einzugsdatum und die Wohnungsanschrift vermerkt. Der Untermieter geht damit zum Einwohnermeldeamt und meldet sich an. Da er als anerkannter Flüchtling eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, verläuft die Anmeldung problemlos. Das Sozialamt, von dem der Flüchtling Leistungen erhält, wird durch den Untermieter selbst über die neue Adresse informiert, damit die Zahlungen an die richtige Stelle gehen.
Information des Vermieters und weiterer Stellen
Neben der behördlichen Meldung sollten Sie auch Ihren Vermieter über den erfolgten Einzug informieren, sofern dies nicht bereits im Rahmen des Erlaubnisantrags geschehen ist. Teilen Sie ihm mit, wann der Untermieter eingezogen ist und bestätigen Sie, dass die Untervermietung wie besprochen erfolgt. Dies dient der Dokumentation und zeigt dem Vermieter, dass Sie transparent handeln.
Informieren Sie außerdem Ihre Haftpflichtversicherung und gegebenenfalls Ihre Hausratversicherung über den neuen Mitbewohner. Je nach Versicherungsbedingungen kann die Aufnahme eines Untermieters Einfluss auf den Versicherungsschutz haben. Manche Versicherungen verlangen eine Meldung, andere schließen Untermieter automatisch mit ein. Prüfen Sie Ihre Policen und klären Sie offene Fragen mit Ihrem Versicherer.
Kündigung von Untermietverhältnissen
Auch Untermieter genießen Kündigungsschutz – dies gilt unabhängig von ihrer Herkunft oder ihrem Aufenthaltsstatus. Das deutsche Mietrecht unterscheidet nicht zwischen deutschen Staatsbürgern und Ausländern, zwischen Flüchtlingen und anderen Mietern. Die allgemeinen Kündigungsschutzvorschriften finden Anwendung, und Sie können Ihrem Untermieter nicht einfach ohne Grund kündigen.
Bei unbefristeten Untermietverhältnissen benötigen Sie für eine ordentliche Kündigung ein berechtigtes Interesse. Dies kann beispielsweise Eigenbedarf sein, wenn Sie das untervermietete Zimmer selbst nutzen möchten, oder eine schwerwiegende Vertragsverletzung durch den Untermieter. Die Kündigungsfrist beträgt grundsätzlich drei Monate zum Monatsende. Bei längerer Mietdauer verlängert sich die Frist auf der Vermieterseite – nach fünf Jahren auf sechs Monate, nach acht Jahren auf neun Monate.
Voraussetzungen der ordentlichen Kündigung
Eine ordentliche Kündigung muss schriftlich erfolgen und die Kündigungsgründe angeben. Eine Kündigung per E-Mail oder mündlich ist unwirksam. Nennen Sie den konkreten Kündigungsgrund und erläutern Sie, warum eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für Sie nicht zumutbar ist. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs müssen Sie darlegen, für wen Sie den Wohnraum benötigen und warum.
Beachten Sie die Sozialklausel des § 574 BGB: Der Untermieter kann der Kündigung widersprechen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn eine besondere Härte darstellen würde. Bei Flüchtlingen kann dies beispielsweise der Fall sein, wenn alternative Unterkünfte nicht verfügbar sind oder ein Umzug die Integration gefährden würde. In diesem Fall muss eine Abwägung zwischen Ihren Interessen und denen des Untermieters stattfinden.
Gründe für eine fristlose Kündigung
Eine fristlose Kündigung ist nur bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen möglich. In Betracht kommen insbesondere: erhebliche Zahlungsrückstände von mindestens zwei Monatsmieten, nachhaltiger vertragswidriger Gebrauch der Mietsache trotz Abmahnung, schwerwiegende Störung des Hausfriedens oder strafbare Handlungen gegenüber dem Vermieter oder anderen Hausbewohnern.
Vor einer fristlosen Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens ist in der Regel eine Abmahnung erforderlich. Sie müssen dem Untermieter zunächst die Gelegenheit geben, sein Verhalten zu ändern. Erst wenn er das abgemahnte Verhalten fortsetzt, können Sie fristlos kündigen. Bei Zahlungsverzug ist eine vorherige Abmahnung hingegen nicht erforderlich – hier können Sie bei Erreichen des gesetzlichen Schwellenwerts direkt fristlos kündigen.
Praxis-Tipp: Dokumentation bei Kündigungsgründen
Führen Sie bei Problemen mit dem Untermieter ein Protokoll. Notieren Sie Datum, Uhrzeit und Art des Vorfalls sowie eventuelle Zeugen. Bei Lärmbelästigungen können auch Aufnahmen hilfreich sein, sofern sie keine Persönlichkeitsrechte verletzen. Diese Dokumentation ist wichtig, falls Sie später eine Kündigung aussprechen und diese gerichtlich durchsetzen müssen.
Haftung für Schäden und Mietausfälle
Die Haftungsfrage ist einer der kritischsten Aspekte der Untervermietung. Gegenüber Ihrem Vermieter haften Sie für alle Schäden, die der Untermieter verursacht, als wären es Ihre eigenen. Diese Haftung können Sie vertraglich nicht ausschließen – sie ergibt sich aus Ihrem Mietvertrag mit dem Vermieter. Umso wichtiger ist es, dass Sie sich gegenüber dem Untermieter absichern.
Im Untermietvertrag sollten Sie regeln, dass der Untermieter für von ihm verursachte Schäden haftet und Sie von Ansprüchen des Vermieters freistellt. Zusätzlich sollten Sie verlangen, dass der Untermieter eine private Haftpflichtversicherung abschließt. Bei Flüchtlingen, die möglicherweise über wenig finanzielle Mittel verfügen, kann die Absicherung schwieriger sein. Prüfen Sie, ob kostengünstige Versicherungsmöglichkeiten bestehen oder ob Hilfsorganisationen Unterstützung bieten.
Kaution und Sicherheitsleistung
Sie können vom Untermieter eine Kaution verlangen, die maximal drei Netto-Kaltmieten betragen darf. Diese Kaution dient als Sicherheit für Ihre Ansprüche aus dem Untermietverhältnis – etwa für ausstehende Mieten oder Schadensersatzansprüche. Die Kaution muss getrennt von Ihrem Vermögen angelegt werden und ist nach Beendigung des Mietverhältnisses abzurechnen und zurückzuzahlen.
Bei Flüchtlingen, die staatliche Leistungen erhalten, kann die Kaution unter Umständen vom Sozialamt übernommen werden. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde nach den Möglichkeiten. Besteht keine Übernahmemöglichkeit und kann der Untermieter die Kaution nicht aufbringen, müssen Sie abwägen, ob Sie das erhöhte Risiko eingehen möchten oder auf die Kaution verzichten.
Umgang mit Mietrückständen
Zahlt Ihr Untermieter die vereinbarte Miete nicht, stehen Sie vor einem Problem: Sie müssen dennoch die volle Miete an Ihren Vermieter zahlen. Geraten Sie selbst in Rückstand, riskieren Sie Ihre eigene Kündigung. Reagieren Sie daher schnell, wenn Zahlungen ausbleiben. Sprechen Sie zunächst mit Ihrem Untermieter und klären Sie die Gründe für den Zahlungsverzug.
Bei Flüchtlingen, die Sozialleistungen beziehen, kann ein Zahlungsproblem verschiedene Ursachen haben: Verzögerungen bei der Bewilligung, Probleme bei der Überweisung oder Unklarheiten über die Zuständigkeit. Kontaktieren Sie in diesem Fall das zuständige Sozialamt und klären Sie, ob die Miete direkt an Sie überwiesen werden kann. Viele Sozialämter bieten die sogenannte Direktzahlung an, bei der die Miete unmittelbar an den Vermieter oder Untervermieter gezahlt wird.
Checkliste: Absicherung gegen finanzielle Risiken
- Kaution in Höhe von bis zu drei Netto-Kaltmieten vereinbaren
- Nachweis einer privaten Haftpflichtversicherung des Untermieters verlangen
- Bei Sozialleistungsempfängern Direktzahlung der Miete durch das Amt beantragen
- Eigene Haftpflichtversicherung auf ausreichende Deckung prüfen
- Finanzielle Rücklagen für mögliche Mietausfälle bilden
- Vertragliche Freistellungsvereinbarung für Schäden im Untermietvertrag aufnehmen
Die Untervermietung an Flüchtlinge ist rechtlich möglich und kann ein wichtiger Beitrag zur Integration sein. Mit der richtigen Vorbereitung, klaren vertraglichen Regelungen und der Beachtung aller Pflichten können Sie humanitäres Engagement und rechtliche Sicherheit verbinden. Informieren Sie sich gründlich, holen Sie alle erforderlichen Erlaubnisse ein und gestalten Sie das Untermietverhältnis von Anfang an transparent – so schaffen Sie die Grundlage für ein gelungenes Zusammenleben.
