Verkehrslärm als Mietmangel - Wann liegt eine Beeinträchtigung vor
Jeden Morgen um sechs Uhr beginnt der Berufsverkehr. Die Fenster vibrieren, Gespräche werden übertönt, an erholsamen Schlaf ist nicht zu denken. Sie fragen sich: Muss ich das als Mieter einfach hinnehmen? Die Antwort ist differenziert und hängt von verschiedenen Faktoren ab, die das Mietrecht genau definiert.
Grundsätzlich stellt Verkehrslärm nicht automatisch einen Mietmangel dar. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht in § 536 BGB vor, dass die Miete gemindert ist, wenn die Mietsache einen Mangel aufweist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder erheblich mindert. Bei Verkehrslärm kommt es entscheidend darauf an, welche Beschaffenheit der Wohnung bei Vertragsschluss vereinbart wurde und welche Lärmbelastung der Mieter objektiv erwarten durfte.
Die Bedeutung der vertraglichen Vereinbarung
Das Amtsgericht Augsburg hat in einem wegweisenden Urteil vom 27. September 2016 klargestellt, dass Verkehrslärm nur dann einen Mangel darstellt, wenn zwischen Mieter und Vermieter eine ausdrückliche Vereinbarung über eine besonders ruhige Lage getroffen wurde. Fehlt eine solche Vereinbarung, muss der Mieter den ortsüblichen Verkehrslärm grundsätzlich hinnehmen. Die Richter wiesen die Mietminderung von 4,5 Prozent wegen Verkehrslärms zurück, da keine entsprechende Zusicherung vorlag.
Entscheidend ist also, was im Mietvertrag steht oder bei Vertragsschluss besprochen wurde. Wurde die Wohnung als "ruhig gelegen" oder "in verkehrsberuhigter Zone" angepriesen, können Sie sich darauf berufen. Auch Angaben in Exposés oder mündliche Zusicherungen des Vermieters können relevant sein, sind aber schwerer zu beweisen.
Objektive Lärmgrenzwerte und ihre Bedeutung
Neben vertraglichen Vereinbarungen spielen auch objektive Grenzwerte eine Rolle. Die technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) sowie die Verkehrslärmschutzverordnung geben Orientierungswerte vor. In reinen Wohngebieten gelten tagsüber Richtwerte von 50 Dezibel und nachts von 35 Dezibel. Werden diese Werte erheblich und dauerhaft überschritten, kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ein Mangel vorliegen.
Allerdings müssen Sie als Mieter die Lärmbelastung bei Einzug grundsätzlich gekannt haben, wenn sie bereits bestand. Wer eine Wohnung an einer vielbefahrenen Hauptstraße anmietet, kann sich später nicht auf den vorhandenen Straßenlärm berufen. Anders verhält es sich, wenn der Lärm nach Vertragsschluss entsteht oder erheblich zunimmt, etwa durch den Bau einer neuen Schnellstraße.
Praxis-Tipp: Vor Vertragsschluss dokumentieren
Besuchen Sie die Wohnung vor Vertragsunterzeichnung zu verschiedenen Tageszeiten, insbesondere während der Hauptverkehrszeit. Notieren Sie Ihre Eindrücke schriftlich und fotografieren Sie die Umgebung. Lassen Sie sich ruhige Lage oder besondere Lärmschutzmaßnahmen schriftlich im Mietvertrag bestätigen.
Marderbefall in der Mietwohnung - Ihre Rechte und Ansprüche
Nachts poltern Geräusche über Ihrem Kopf durch den Dachboden. Kratzen, Scharren, manchmal auch schrille Schreie. Ein Marder hat sich eingenistet. Anders als beim Verkehrslärm ist die rechtliche Lage hier eindeutig: Marderbefall stellt einen Mangel der Mietsache dar, den der Vermieter beseitigen muss.
Das Amtsgericht Augsburg bestätigte in seinem Urteil, dass Marder und deren Geräusche auf dem Dach einen Mangel darstellen, der zur Mietminderung berechtigt. Die Mieterin erhielt eine Minderung von 10 Prozent zugesprochen. Der entscheidende Unterschied zum Verkehrslärm: Ein Marderbefall gehört nicht zum normalen Zustand einer Mietwohnung, den ein Mieter bei Einzug akzeptieren müsste.
Warum Marderbefall immer ein Mangel ist
Die Rechtsprechung ist hier einheitlich: Tierbefall jeglicher Art in der Mietwohnung oder in Bereichen, die zum Mietobjekt gehören, stellt einen Mangel dar. Dies gilt unabhängig davon, ob der Vermieter den Befall verursacht oder verschuldet hat. Marder auf dem Dachboden, in der Zwischendecke oder unter dem Dach beeinträchtigen die Wohnqualität erheblich durch Lärm, Geruchsbelästigung und potenzielle Schäden an der Bausubstanz.
Die Geräusche, die Marder verursachen, sind besonders belastend, da sie überwiegend nachts auftreten. Marder sind nachtaktive Tiere und beginnen ihre Aktivitäten typischerweise nach Einbruch der Dunkelheit. Das Poltern, Kratzen und die charakteristischen Schreie können Schlafstörungen verursachen und die Lebensqualität massiv einschränken.
Zusätzliche Gefahren durch Marderbefall
Neben der Lärmbelästigung gehen von Mardern weitere Gefahren aus. Die Tiere hinterlassen Kot und Urin auf dem Dachboden, was zu erheblicher Geruchsbelästigung führen kann. Zudem können sie die Dachisolierung beschädigen, Kabel anknabbern und im schlimmsten Fall Brandgefahren verursachen. Auch Schäden an geparkten Fahrzeugen durch Marderbisse an Kabeln und Schläuchen sind ein bekanntes Problem.
All diese Faktoren verstärken die rechtliche Position des Mieters. Je umfangreicher die Beeinträchtigung, desto höher kann die Mietminderung ausfallen. Dokumentieren Sie daher alle Auswirkungen des Marderbefalls sorgfältig, um Ihre Ansprüche gegenüber dem Vermieter durchsetzen zu können.
Beispiel: Familie mit Kleinkind und Marderplage
Eine Familie mit einem einjährigen Kind bezog eine Dachgeschosswohnung. Nach wenigen Wochen begann ein Marder, jede Nacht über der Kinderzimmerdecke zu poltern. Das Kind wurde regelmäßig geweckt und konnte nicht durchschlafen. Der Vermieter reagierte zunächst nicht auf die Mängelanzeige. Nach Einschaltung eines Anwalts und Androhung einer Mietminderung von 15 Prozent beauftragte er schließlich einen Kammerjäger. Die Familie konnte für die drei Monate der Beeinträchtigung eine Mietminderung durchsetzen.
Mietminderung bei Verkehrslärm - Voraussetzungen und Höhe
Auch wenn Verkehrslärm nicht automatisch zur Mietminderung berechtigt, gibt es Konstellationen, in denen Sie Ihre Miete sehr wohl reduzieren können. Die Voraussetzungen sind jedoch strenger als bei anderen Mängeln, und Sie sollten genau prüfen, ob Ihr Fall die rechtlichen Anforderungen erfüllt.
Die erste und wichtigste Voraussetzung ist, dass die vereinbarte oder berechtigterweise erwartete Wohnqualität nicht gegeben ist. Wurde eine ruhige Lage zugesichert oder hat sich die Lärmbelastung nach Einzug erheblich verschlechtert, können Sie eine Minderung geltend machen. Zudem muss die Lärmbelastung ein Maß erreichen, das über das hinausgeht, was in vergleichbaren Lagen üblich ist.
Bestimmung der Minderungshöhe bei Lärm
Die Höhe der Mietminderung richtet sich nach dem Grad der Beeinträchtigung. Bei Lärmbelästigungen haben Gerichte in der Vergangenheit sehr unterschiedliche Minderungsquoten anerkannt. Für Verkehrslärm wurden je nach Intensität Minderungen zwischen 5 und 25 Prozent zugesprochen. Entscheidend sind Faktoren wie die Lautstärke, die Dauer der Belastung, die betroffenen Tageszeiten und die Auswirkungen auf die Wohnnutzung.
Nächtlicher Lärm wiegt schwerer als Lärm tagsüber. Dauerhafte Belastung ist gravierender als gelegentliche Störungen. Und Lärm, der die Gesundheit gefährdet, führt zu höheren Minderungsquoten als bloße Belästigungen. Ein Sachverständigengutachten kann helfen, die tatsächliche Lärmbelastung objektiv zu ermitteln und Ihre Ansprüche zu untermauern.
Das Lärmprotokoll als Beweismittel
Um Ihre Mietminderung durchsetzen zu können, müssen Sie die Lärmbelastung nachweisen. Ein sorgfältig geführtes Lärmprotokoll ist dabei unverzichtbar. Notieren Sie über mehrere Wochen hinweg Datum, Uhrzeit, Dauer und Art des Lärms sowie die Auswirkungen auf Ihren Alltag. Je detaillierter Ihre Aufzeichnungen, desto überzeugender ist Ihre Beweisführung.
Ergänzend können Zeugenaussagen von Mitbewohnern oder Nachbarn hilfreich sein. Auch Lärmmessungen mit geeigneten Geräten oder durch einen Sachverständigen können Ihre Position stärken. Bedenken Sie aber, dass Smartphone-Apps zur Lärmmessung vor Gericht oft nicht als ausreichend genau anerkannt werden.
Checkliste: Lärmprotokoll richtig führen
- Datum und genaue Uhrzeit jeder Lärmbelästigung notieren
- Art des Lärms beschreiben (Motorengeräusche, Hupen, Bremsen)
- Dauer der Störung in Minuten festhalten
- Auswirkungen dokumentieren (Schlafstörung, Konzentrationsprobleme)
- Wettersituation vermerken (offene oder geschlossene Fenster)
- Möglichst Zeugen benennen, die die Störung bestätigen können
- Protokoll über mindestens zwei bis drei Wochen führen
Mietminderung wegen Marderbefall - Rechtliche Grundlagen
Bei Marderbefall ist die Rechtslage für Mieter deutlich günstiger als bei Verkehrslärm. Das Amtsgericht Augsburg hat eine Mietminderung von 10 Prozent wegen Mardergeräuschen für angemessen gehalten. Diese Quote kann je nach Schwere des Befalls und der damit verbundenen Beeinträchtigungen auch höher oder niedriger ausfallen.
Die Minderung tritt kraft Gesetzes ein, sobald der Mangel vorliegt. Sie müssen also keine Zustimmung des Vermieters einholen oder den Mangel erst beseitigen lassen. Allerdings ist eine ordnungsgemäße Mängelanzeige zwingende Voraussetzung, bevor Sie die Miete kürzen dürfen. Ohne diese Anzeige riskieren Sie, dass Ihre Minderung als unberechtigt gilt und Sie in Zahlungsverzug geraten.
Faktoren für die Minderungshöhe
Die angemessene Minderungsquote hängt von verschiedenen Umständen ab. Bei gelegentlichen nächtlichen Geräuschen ohne weitere Beeinträchtigungen sind Minderungen von 5 bis 10 Prozent üblich. Kommen Geruchsbelästigungen hinzu, steigt die Quote. Bei massivem Befall mit Schäden an der Wohnung oder Gesundheitsgefahren können auch Minderungen von 15 bis 20 Prozent gerechtfertigt sein.
Relevant ist auch, welche Räume betroffen sind. Befindet sich der Marder über dem Schlafzimmer und verursacht regelmäßig nächtliche Störungen, wiegt dies schwerer als Geräusche über Nebenräumen. Ebenso spielt die Jahreszeit eine Rolle: In der Paarungszeit im Frühjahr sind Marder besonders aktiv und laut.
Verschulden des Vermieters ist unerheblich
Ein wichtiger Grundsatz im Mietrecht: Für die Mietminderung kommt es nicht darauf an, ob der Vermieter den Mangel verschuldet hat. Auch wenn er nichts für den Marderbefall kann und dieser durch Umstände eingetreten ist, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen, mindert sich die Miete. Der Vermieter schuldet dem Mieter eine mangelfreie Wohnung, und wenn diese Pflicht nicht erfüllt wird, ist die Miete entsprechend herabgesetzt.
Dieses Prinzip gilt auch für die Beseitigungspflicht. Der Vermieter muss den Marderbefall beseitigen und die entstandenen Schäden reparieren, selbst wenn er die Ursache nicht zu vertreten hat. Die Kosten für die Schädlingsbekämpfung trägt grundsätzlich der Vermieter, nicht der Mieter.
Mängelanzeige richtig formulieren - Form und Fristen
Die Mängelanzeige ist der entscheidende erste Schritt, wenn Sie Ihre Rechte als Mieter geltend machen wollen. Ohne eine ordnungsgemäße Anzeige des Mangels beim Vermieter können Sie weder die Miete mindern noch Schadensersatz verlangen. Zudem riskieren Sie bei fehlender Anzeige sogar Schadensersatzpflichten, wenn sich der Mangel durch Ihr Verschweigen verschlimmert.
Das Gesetz schreibt in § 536c BGB vor, dass der Mieter einen Mangel der Mietsache unverzüglich dem Vermieter anzeigen muss. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Sie sollten also nicht wochenlang warten, sondern den Mangel melden, sobald Sie ihn bemerken. Bei Marderbefall empfiehlt sich die Anzeige innerhalb weniger Tage nach dem ersten Auftreten der Geräusche oder anderer Anzeichen.
Schriftform und Beweissicherung
Das Gesetz verlangt für die Mängelanzeige keine bestimmte Form. Sie könnten den Mangel also auch mündlich oder telefonisch melden. Aus Beweisgründen ist jedoch dringend die Schriftform zu empfehlen. Ein Brief per Einschreiben mit Rückschein oder zumindest eine E-Mail mit Lesebestätigung dokumentiert, dass und wann Sie den Vermieter informiert haben.
In der Mängelanzeige sollten Sie den Mangel möglichst genau beschreiben. Bei Marderbefall schildern Sie, seit wann Sie die Geräusche hören, zu welchen Zeiten sie auftreten und welche Auswirkungen sie haben. Fügen Sie Ihr Lärmprotokoll bei, wenn Sie bereits eines führen. Setzen Sie dem Vermieter eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels, üblicherweise zwei bis vier Wochen.
Praxis-Tipp: Mängelanzeige per Einschreiben
Versenden Sie Ihre Mängelanzeige immer per Einschreiben mit Rückschein. Bewahren Sie eine Kopie des Schreibens sowie den Einlieferungsbeleg und den Rückschein sorgfältig auf. So können Sie im Streitfall nachweisen, dass der Vermieter Ihre Anzeige erhalten hat. Eine zusätzliche E-Mail mit dem gleichen Inhalt schadet nicht und beschleunigt die Kommunikation.
Was in die Mängelanzeige gehört
Eine vollständige Mängelanzeige enthält mehrere wesentliche Elemente. Zunächst die genaue Beschreibung des Mangels mit Angaben zu Art, Ort und Zeitpunkt des Auftretens. Dann eine Dokumentation der Auswirkungen auf die Wohnnutzung. Schließlich eine Aufforderung an den Vermieter zur Beseitigung mit Fristsetzung. Optional können Sie bereits eine Mietminderung ankündigen, wobei Sie die beabsichtigte Quote nennen sollten.
Vermeiden Sie übertriebene oder emotional aufgeladene Formulierungen. Bleiben Sie sachlich und konzentrieren Sie sich auf die Fakten. Ein professionell formuliertes Schreiben wird vom Vermieter ernster genommen als ein Beschwerdebrief mit Vorwürfen und Schuldzuweisungen.
Pflichten des Vermieters bei Lärm und Schädlingsbefall
Der Vermieter ist nach § 535 BGB verpflichtet, die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und diesen Zustand während der Mietzeit zu erhalten. Tritt ein Mangel auf, muss der Vermieter diesen beseitigen. Bei Marderbefall bedeutet dies, dass er aktiv werden und für die Vertreibung der Tiere sowie die Beseitigung der Schäden sorgen muss.
Die Beseitigungspflicht umfasst nicht nur die unmittelbare Bekämpfung des Befalls, sondern auch Maßnahmen zur Vorbeugung gegen erneuten Befall. Der Vermieter muss also beispielsweise Eingänge zum Dachboden verschließen und bauliche Schwachstellen beseitigen. Die Kosten trägt er selbst; eine Umlage auf die Mieter über die Betriebskosten ist unzulässig.
Angemessener Zeitrahmen für die Mangelbeseitigung
Wie schnell der Vermieter handeln muss, hängt von der Schwere des Mangels ab. Bei akutem Marderbefall mit erheblicher nächtlicher Lärmbelästigung ist eine Reaktion innerhalb weniger Tage zu erwarten. Die in der Mängelanzeige gesetzte Frist sollte realistisch sein: Für die Beauftragung eines Kammerjägers und erste Maßnahmen sind zwei Wochen üblicherweise angemessen.
Komplexere Maßnahmen wie bauliche Veränderungen zur Verhinderung erneuten Befalls können mehr Zeit in Anspruch nehmen. Hier muss der Vermieter aber zumindest Sofortmaßnahmen ergreifen und den Mieter über den Zeitplan informieren. Völlige Untätigkeit oder Verzögerungen ohne sachlichen Grund muss der Mieter nicht hinnehmen.
Vermieterpflichten bei Verkehrslärm
Bei Verkehrslärm sind die Pflichten des Vermieters begrenzter. Er muss grundsätzlich nicht für den Straßenverkehr vor dem Haus einstehen. Hat er jedoch eine ruhige Lage zugesichert oder wurden nachträglich Veränderungen vorgenommen, die den Lärm erhöhen, kann er verpflichtet sein, Schallschutzmaßnahmen durchzuführen. Dies kann den Einbau von Schallschutzfenstern oder die Verbesserung der Dämmung umfassen.
Auch wenn der Vermieter den Verkehrslärm nicht beeinflussen kann, schuldet er dem Mieter unter Umständen Aufklärung. Verschweigt er bei Vertragsschluss eine bekannte erhebliche Lärmbelastung, kann dies eine arglistige Täuschung darstellen und den Mieter zur Anfechtung des Mietvertrags berechtigen.
Beispiel: Untätiger Vermieter bei Marderbefall
Ein Mieter meldete Marderbefall im Januar und erhielt keine Reaktion. Er setzte dem Vermieter per Einschreiben eine Frist von drei Wochen zur Beseitigung und kündigte eine Mietminderung von 10 Prozent an. Als der Vermieter weiterhin nicht reagierte, minderte der Mieter die Miete und beauftragte selbst einen Kammerjäger. Die Kosten machte er gegenüber dem Vermieter als Schadensersatz geltend. Das Gericht gab ihm recht und verurteilte den Vermieter zur Erstattung der Kosten sowie zur Duldung der weiteren Mietminderung bis zur endgültigen Beseitigung des Befalls.
Schadensersatzansprüche und außerordentliche Kündigung
Neben der Mietminderung stehen Ihnen bei Mängeln unter bestimmten Voraussetzungen auch Schadensersatzansprüche zu. Diese richten sich gegen den Vermieter, wenn er den Mangel zu vertreten hat oder mit der Beseitigung in Verzug gerät. Bei Marderbefall sind insbesondere Schäden an Ihrem Eigentum relevant, die durch die Tiere oder durch Folgen des Befalls entstehen.
Beschädigen Marder beispielsweise Ihre auf dem Dachboden gelagerten Gegenstände, können Sie Ersatz verlangen, wenn der Vermieter den Befall trotz Anzeige nicht rechtzeitig beseitigt hat. Gleiches gilt für Folgeschäden wie die Kosten für Hotelübernachtungen, wenn die Wohnung vorübergehend unbewohnbar wird. Auch Gesundheitsschäden durch Schlafentzug können grundsätzlich ersatzfähig sein, sind aber schwieriger nachzuweisen.
Voraussetzungen für die außerordentliche Kündigung
In besonders schweren Fällen kann ein Mangel Sie zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietvertrags berechtigen. § 543 BGB ermöglicht dies, wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Bei Marderbefall kommt dies in Betracht, wenn der Befall so massiv ist, dass die Wohnung praktisch unbewohnbar wird und der Vermieter keine Abhilfe schafft.
Eine fristlose Kündigung wegen Verkehrslärm ist dagegen kaum durchsetzbar, es sei denn, der Lärm erreicht ein gesundheitsgefährdendes Ausmaß. In der Regel wird man hier auf die ordentliche Kündigung verwiesen sein, wenn die Lärmbelastung unerträglich wird und der Vermieter keine Abhilfe schaffen kann oder will.
Das Recht zur Selbstvornahme
Reagiert der Vermieter trotz ordnungsgemäßer Mängelanzeige und Fristsetzung nicht, können Sie unter Umständen selbst tätig werden. Das sogenannte Selbstvornahmerecht erlaubt es Ihnen, den Mangel auf Kosten des Vermieters beseitigen zu lassen. Dies setzt voraus, dass Sie dem Vermieter zuvor eine angemessene Frist gesetzt haben und diese erfolglos verstrichen ist.
Bei der Selbstvornahme müssen Sie wirtschaftlich vernünftig handeln. Holen Sie mehrere Angebote ein und wählen Sie nicht den teuersten Anbieter. Dokumentieren Sie alle Maßnahmen und bewahren Sie die Rechnungen auf. Die Kosten können Sie vom Vermieter zurückfordern oder mit der Miete verrechnen. Bei größeren Beträgen empfiehlt sich allerdings rechtliche Beratung, um das Risiko einer fehlerhaften Verrechnung zu minimieren.
Gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche
Wenn alle außergerichtlichen Bemühungen scheitern, bleibt der Weg zum Gericht. In Mietsachen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. Das Verfahren folgt den allgemeinen Regeln der Zivilprozessordnung, wobei für Mietstreitigkeiten einige Besonderheiten gelten.
Vor einer Klage sollten Sie Ihre Erfolgsaussichten realistisch einschätzen. Haben Sie den Mangel ordnungsgemäß angezeigt? Können Sie die Beeinträchtigung nachweisen? Ist die von Ihnen angesetzte Minderungsquote angemessen? Ein Lärmprotokoll, Fotos, Zeugenaussagen und gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten stärken Ihre Position erheblich.
Beweislast im Prozess
Als Mieter tragen Sie die Beweislast für das Vorliegen des Mangels und dessen Auswirkungen auf den Gebrauch der Mietsache. Sie müssen also belegen, dass Marder auf dem Dachboden sind und dass diese Sie tatsächlich beeinträchtigen. Bei Verkehrslärm müssen Sie nachweisen, dass eine ruhige Lage vereinbart war oder dass die Lärmbelastung objektiv unerträglich ist.
Der Vermieter muss seinerseits beweisen, wenn er behauptet, dass der Mangel bereits bei Einzug bestand und vom Mieter akzeptiert wurde. Auch wenn er sich auf eine Heilung des Mangels beruft, trägt er hierfür die Beweislast. Eine sorgfältige Dokumentation von Anfang an ist daher für beide Seiten wichtig.
Praxis-Tipp: Rechtsschutzversicherung prüfen
Prüfen Sie vor einem Rechtsstreit, ob Ihre Rechtsschutzversicherung Mietstreitigkeiten abdeckt. Die meisten Policen sehen einen Mietrechtsschutz vor, der Anwalts- und Gerichtskosten übernimmt. Melden Sie den Fall der Versicherung, bevor Sie einen Anwalt beauftragen, und lassen Sie sich die Deckungszusage schriftlich bestätigen.
Kosten und Prozessrisiko
Ein Gerichtsverfahren ist mit Kosten verbunden. Neben den Gerichtsgebühren fallen Anwaltskosten an, möglicherweise auch Kosten für Sachverständigengutachten. Der Verlierer des Prozesses trägt in der Regel alle Kosten. Dieses Prozessrisiko sollten Sie bei Ihrer Entscheidung berücksichtigen.
Bei Mietminderungsstreitigkeiten mit überschaubarem Streitwert kann auch ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle oder dem Schiedsmann sinnvoll sein. In manchen Bundesländern ist ein solcher Schlichtungsversuch vor einer Klage sogar vorgeschrieben. Die Kosten sind gering, und oft lässt sich eine einvernehmliche Lösung finden, die beiden Seiten einen langwierigen Prozess erspart.
Checkliste: Vor dem Gang zum Gericht
- Mängelanzeige mit Fristsetzung nachweisbar versandt
- Lärmprotokoll über mindestens zwei Wochen geführt
- Fotos oder Videos der Beeinträchtigung gesichert
- Zeugen für die Störungen benannt
- Schriftverkehr mit dem Vermieter vollständig dokumentiert
- Rechtsschutzversicherung über Deckung angefragt
- Streitwert und Kostenrisiko kalkuliert
- Alternative Streitbeilegung erwogen
